S a t z u n g
des
Fördervereins der Staatlichen Regelschule Ranis
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Staatlichen Regelschule Ranis " und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in Ranis/Thüringen.
(3) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendarbeit an der Staatlichen Regelschule Ranis dienen.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Unterstützung
musischer, kultureller und sportlicher Bestrebungen der Schülerinnen und
Schüler,
-
Unterstützung
der außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung ,
- Verbesserung der Lebensbedingungen an der
Staatlichen Regelschule Ranis,
- Unterstützung der aktiven Teilnahme unserer Schüler am gesellschaftlichen Leben, insbesondere in unserer Region,
-
Entwicklung
und Pflege von Traditionen an der Staatlichen Regelschule Ranis.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung.
§
3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen im Sinne der Satzung unterstützen will. Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung und ist der Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung bekannt zugeben.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtsfähigkeit,
- durch Austritt,
- durch Streichung,
- durch Ausschluss,
- durch Auflösung des Vereins.
(3) Der Austritt
bedarf einer schriftlichen Erklärung. Diese muss mindestens 3 Monate vor Ende
des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Ende des Geschäftsjahres.
(4) Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es über 2 Geschäftsjahre seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder gegen die Satzung verstoßen hat.
Der Ausschluss bedarf der Schriftform und der Zustimmung der
Mitgliederversammlung
§ 4 Mittel
(1) Die zum Erreichen seiner Zwecke gemäß §2 benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden oder Stiftungen
- Veranstaltungen und
Initiativen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Beitragshöhe und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag für des volle Geschäftsjahr fällig.
(3) Der Vorstand
ist verpflichtet, die Mittel des Vereins ordnungsgemäß zu verwalten. Über
Einnamen und Ausgaben ist vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(4) Es erfolgt jährlich eine Revision durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung entsprechenden Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden nachgewiesene Aufwendungen, die durch ihre Vereinsarbeit entstehen, erstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert. Mit der Einberufung ist die Bekanntgabe der Tagesordnung verbunden. Weitere Anträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt wird und wenn dies mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Vorstandes jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Wahl leitet ein Wahlausschuss.
(4) Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zur Revision der Finanzen für die Dauer
von 2 Jahren. Sie können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl
eines der beiden Revisionsmitglieder ist möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung
-
nimmt
Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
-
berät
und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
mit einfacher Stimmenmehrheit,
-
beschließt
die Satzungsänderungen mit 2/3 Stimmenmehrheit,
-
beschließt
über Anträge unter Maßgabe der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit,
-
beschließt
die Auflösung des Vereins mit 3/4 Stimmenmehrheit.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet.
(7) Über den
Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift im Protokollbuch zu
fertigen, die in der nächsten Vorstandssitzung und der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen und von zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist.
(8) Die
Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
§
7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er führt zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.
(2) Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden aus den Mitteln des Vereins vergütet.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren in einer Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den
Mitgliedern des Vorstandes und bis zu 4 Beisitzer.
(5) Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Kassenangelegenheiten sind im Innenverhältnis mit dem Schatzmeister abzustimmen, der Vorsitzende zeichnet gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(6) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er fasst Beschlüsse in
Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(7) Scheidet ein
Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so können die übrigen
Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten
Mitgliederversammlung berufen.
(8) Über Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften im Protokollbuch anzufertigen,
die in der nachfolgenden Sitzung bzw. Versammlung zu bestätigen sind.
Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(9) Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, vierteljährlich eine Vorstandssitzung und mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(10) Bei Vorliegen
von Gründen, die im Interesse des Vereins liegen, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder
dies verlangen, können außerordentliche Vorstandssitzungen einberufen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks geht dessen Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft über, die verpflichtet ist, diese Vermögenswerte im Sinne des o.g. Zwecks anzuwenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt diese Körperschaft.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14.07.1998 von den Mitgliedern angenommen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.10.1998 und 07.11.2001 geändert und neu gefasst.
Ranis, 7. November 2001
gez. Gliesing
Vorsitzender