S a
t z u n g
des Vereins "Landschaftspflegeverband Ostthüringer
Schiefergebirge/Obere Saale" e.V.
§ 1
(1)
Der Verein führt den Namen
"Landschaftspflegeverband Ostthüringer Schiefergebirge/Obere Saale"
e.V.. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Thüringer
Schiefergebirges in den Landkreisen Saale-Orla und Saalfeld-Rudolstadt. Der
Verein soll in das Vereinsregister des für den Vereinssitz zuständigen
Amtsgericht eingetragen werden.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Ranis.
(3)
Er erlangt Rechtskraft mit der Eintragung in das
Vereinsregister des für den Vereinssitz zuständigen Amtsgerichts.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und
Aufgaben
(1)
Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der in Art. 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziele und Grundsätze, sowie entsprechender
Gesetze des Freistaates Thüringen. Vorrangig widmet er sich der Förderung der
nachhaltigen Landnutzung und Landschaftspflege zur Erhaltung und Entwicklung
einer vielfältigen und artenreichen Kulturlandschaft im Verbandsbereich.
Das betrifft hauptsächlich die Erhaltung und Pflege artenreicher Bergwiesen, Förderung naturnaher Waldbestockung und die Sicherung sauberer und unverbauter Gewässer sowie die Renaturierung von ausgebauten Gewässern. Die Zonierung und damit Steuerung des sanften Tourismus im Naturpark "Ostthüringer Schiefergebirge/Obere Saale" ist in diesen Aufgabenkomplex einzubeziehen.
Der Verein hat hierzu insbesondere
a)
ökologisch wertvolle Flächen und Objekte im Gebiet des Thüringer
Schiefergebirges im Benehmen mit den
Unteren Naturschutzbehörden zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen und zu
pflegen, um dadurch eine möglichst standorttypische Tier- und Pflanzenwelt zu
schützen und zu fördern. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder durch sonstige
Maßnahmen geschehen,
b)
die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden Biotopverbundsystems
durch vernetzte Flächensicherung zu fördern,
c)
die Jagdvereine im Ostthüringer Schiefergebirge zur Sicherung einer
ökologisch orientierten Wilddichte anzuhalten,
d)
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz,
den entsprechenden Gesetzen des Freistaates Thüringen und Regelungen für
Fördermaßnahmen der Land- und Forstwirtschaft für den an sich Verpflichteten
gegen Kostenerstattung zu übernehmen,
e)
die Öffentlichkeit über Natur- und Artenschutz sowie Umwelt- und
Landschaftspflege verstärkt zu informieren.
(2)
Der Landschaftspflegeverband ist Mitglied des Deutschen Verbandes für
Landschaftspflege (DVL). Dabei hat die
Zusammenarbeit mit Landschaftspflegeverbänden in Thüringen und Bayern für ein
durchgängiges Biotopverbundsystem besondere Bedeutung.
(3)
Mit der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben werden vorrangig ortsansässige
land- und forstwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen des Thüringer
Schiefergebirges beauftragt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderwürdige Zwecke und zwar insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und entsprechender Gesetze des Freistaates Thüringen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Entgelte für
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 3 sind davon nicht berührt. Die Mitglieder erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person und kein
Unternehmen durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
(2)
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der
Vorstandschaft, wenn ein Beitritt in schriftlicher Form erklärt wurde.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Wenn ein Mitglied schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 5
Aufgaben der Mitglieder
Die
Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
§ 6
Organe
Organe
des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Fachbeirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Sie ist binnen einer Frist von vier Wochen auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn dies von einer Minderheit, d.h. mindestens einem Zehntel der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
(3)
Wahlen werden geheim durchgeführt. Bei
Einzelabstimmungen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los. Bei Sammelabstimmungen hat jeder Stimmberechtigte so viele
Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen weniger als die
Hälfte der zu wählenden Bewerber aufgeführt sind, gelten als ungültig. Die
Reihenfolge der Gewählten ergibt sich aus den auf die einzelnen Bewerber
entfallenden Stimmenzahlen.
(4) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahmen des
Berichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung des
Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl der
Rechnungsprüfer/-innen,
e) Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung,
f) Beschlussfassung über den
Haushaltsplan,
g) Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
gleichberechtigten Stellvertretern. Der erweiterte Vorstand besteht aus
mindestens zwei und bis zu sieben Beisitzern. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein
Nachfolger zu wählen. Die Wahrnehmung der Schrift- und Kassenführung kann der
Vorstand einzelnen Vorstandsmitgliedern oder
der Geschäftsführung übertragen.
(2) Dem Vorstand sollten gleichmäßig angehören:
- politische Mandatsträger,
- Vertreter der Landwirtschaft,
- Vertreter der
Naturschutzverbände,
- Vertreter der Forstwirtschaft,
- Vertreter des Tourismus.
(3) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auch auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme
des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
(5)
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle
Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(6) Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die zwei Stellvertreter den Vorsitzenden nur vertreten können, soweit dieser verhindert ist.
(7) Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichtes erforderlich werden, vorbehaltlich der Entscheidung der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
§
9
Fachbeirat
(1) Zur fachlichen Abstimmung der Arbeit des Vereins und zur Verzahnung von Projekten und Maßnahmen kann ein Fachbeirat bestellt werden.
(2)
Er sollte sich vorrangig zusammensetzen aus Vertretern
- der zuständigen Naturschutzbehörden,
- der zuständigen Landwirtschaftsämter,
- des Dezernates Wasserwirtschaft beim
Staatlichen Umweltamt,
- der Forstämter im Thüringer
Schiefergebirge,
- der Thüringer Landesanstalt für Umwelt
und Geologie.
(3) Der Beirat kann zu jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung geladen werden.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden, Verbände und Persönlichkeiten hinzuziehen.
§ 10
Geschäftsführung
Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, übertragen.
§ 11
Beurkundungen
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften können durch die Mitglieder eingesehen werden.
§ 12
(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
(2)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 13
Haushaltsplan
Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen.
§ 14
Kassenwesen
Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden, seiner
Stellvertreter oder der Geschäftsführer geleistet werden.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei
Rechnungsprüfer/-innen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Der
Vorstand oder die Geschäftsleitung legt der Mitgliederversammlung einen
jährlichen Kassenbericht vor.
§ 15
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 16
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 17
Vermögensverwendung bei der Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Obere Naturschutzbehörde im Freistaat Thüringen zur Verwendung für Zwecke nach § 2 der Satzung.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13. März 1991 von den Mitgliedern angenommen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.10.1997, 23.09.1998 und 26.10.2001 geändert und neu gefasst.
Für
die Richtigkeit der Neufassung:
Ranis, 27.10.2001
gez.
Gliesing
Vorsitzender