des Vereins
Lese -
Zeichen e. V.
Thüringer
Büro zur Förderung von Literatur und Kunst
Sitz Jena
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein trägt den Namen „Lese-Zeichen e.V., Thüringer Büro zur Förderung von
Literatur und Kunst. Er hat seinen Sitz in Jena. Der Verein wurde in das
Vereinsregister Jena eingetragen.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben
(1)
Eingedenk der Bedeutsamkeit eines lebendigen literarischen Lebens bei der
Beförderung einer demokratischen Kultur im Geiste von Toleranz und
Friedensfähigkeit verbindet der Verein „Lese-Zeichen“ durch ein vielseitiges
Veranstaltungsspektrum Autoren- und Leseförderung.
(2)
Er initiiert und fördert Autorenprojekte, Schreib-, Erzählwerkstätten und
Lesungen. Er veranstaltet Vorträge, Seminare, öffentliche Gesprächsrunden und
Märchentage.
(3)
Der Verein will bei Kindern und Jugendlichen Spaß und Freude an der Literatur
wecken und die Fähigkeit entwickeln, die ganz eigene Welt der Bücher zu
entdecken. Er wendet sich an eine literaturinteressierte Öffentlichkeit und an
Literaturvermittler.
(4)
Inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit:
(5)
Der Verein arbeitet in diesem Sinne mit dem Schriftstellerverband Land
Thüringen zusammen und versteht sich als dessen Förderverein.
(6)
Der Verein bemüht sich um die Unterstützung von Schriftstellern, die aus
persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen Hilfe bedürfen.
(7)
Der Verein hat eine integrierende Funktion und wirkt bei der Gestaltung eines
vielseitigen literarischen Lebens und einer zeitgemäßen Lesekultur mit
Vereinen, Institutionen, Bildungsträgern, Verlagen sowie
literaturinteressierten Persönlichkeiten zusammen und knüpft Kontakte zu
anderen Bundesländern.
§3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Finanzierung
(1)
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
(a)
Eigenleistungen;
(b)
Beihilfen, Spenden, Schenkungen;
(c)
Zuwendungen öffentlicher Hand.
§5 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins können alle Personen ab dem 16. Lebensjahr und jede
juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen. Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder
Ausschluss. Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig; er muss
dem Verein mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Über den
Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
(3) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in Mitgliederversammlungen kann durch schriftliche Vollmacht, die nur für eine Versammlung gilt, einem anderen Mitglied übertragen werden; jedoch darf jedes Mitglied das Stimmrecht nur eines einzigen weiteren Mitglieds wahrnehmen.
§6 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
(2.1)
den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und weitere Mitglieder des Vorstandes
auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
(2.2)
den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, den Bericht des Kassenführers und den
Prüfbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem
Vorstand Entlastung zu erteilen,
(2.3) über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins, über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten, Themen und inhaltliche Richtlinien des Vereins zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens jedoch 21 Tage vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4)
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem
Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln.
(5)
Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn mindestens 20 Prozent der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und mindestens drei bis neun weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sollte der Umfang der Vereinsarbeit stark anwachsen, bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, der gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein kann.
(3) Der Vorstand arbeitet eng mit dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Schriftstellerverbandes des Landes Thüringen zusammen. Er unterstützt die unterschiedlichen Spektren der Verbandsarbeit.
(4)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter vertreten.
(5)
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der
Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.
(6)
Der Vorstand vergibt in seiner ersten Sitzung die Funktion des Kassenführers
und die Funktion des Schriftführers. Die Funktionen werden von zwei Mitgliedern
des Vorstandes wahrgenommen.
(7)
Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern lokale bzw. regionale Aufgaben
übertragen, die der Förderung und den Zielen des Vereins dienen.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die mindesten die gefassten Beschlüsse enthalten.
(9)
Der Vorsitzende hat das Recht den Vorstand beliebig einzuberufen.
(10)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende.
(12) Notwendige Aufwendungen des Vorstandes, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
§8 Auflösung des Vereins
(1)
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder durch Anwesenheit oder
Stimmrechtsübertragung vertreten ist. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht
erreicht ist, ist eine mit der gleichen Tagesordnung einberufene
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Im Auflösungsfall oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige literarische Zwecke im Lande Thüringen zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.
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Ende der Satzung -