Satzung über die Spielplätze der Stadt
Ranis
(Spielplatzsatzung)
- SpielplSa -
vom
10. 09. 2013
Auf der Grundlage des § 19
der Thüringer Kommunalordnung
(ThürKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1998
(GVBl. S. 73), geändert durch Gesetz vom 14. September 2001 (GVBl. S.
257) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner Sitzung am 28.03.2002 mit
Beschluss Nr. 13/02 folgende Satzung über die Spielplätze der Stadt Ranis
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für alle öffentlichen Spielplätze der Stadt Ranis.
§ 2
Zweck
Spielplätze dienen dazu, Kindern die für sie so wichtigen
Entfaltungsmöglichkeiten zum Spielen zu geben.
Kinder benötigen Lebensräume, in denen sie nach ihren
Bedürfnissen spielen, Erfahrungen für ihre spätere Lebensführung sammeln und
sich Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können, die sie im Umgang mit ihrer
Umwelt benötigen.
Durch dichte Wohnbebauung und Verkehrsführung sind
natürliche Spielflächen immer mehr verlorengegangen. Für kreatives Spiel ist in
einer von der Technik bestimmten Umwelt nur wenig Raum. Es ist daher Aufgabe
der Stadt, unter den gegebenen Voraussetzungen Freiräume für Kinder zu schaffen
und zu unterhalten.
Um den Bedürfnissen von Kindern gerecht zu werden, benötigt
der Spielplatz neben Geräten und Anlagen auch Menschen, die diese Bedürfnisse
ernst nehmen und Verständnis für spielende Kinder aufbringen, Menschen, die
aber auch dafür sorgen, dass der Spielbetrieb der Kinder nicht durch Zerstörung
der Geräte, Verschmutzung des Sandes, Lagerung von Abfällen sowie Parken von
Kraftfahrzeugen eingeschränkt wird.
§ 3
Zugang
(1)
Die
Spielplätze sind für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren bestimmt. Kinder unter
drei Jahren sollten die Spielplätze nur in Begleitung von Erwachsenen besuchen.
(2)
Der
Zugang zu den Spielplätzen ist täglich von 8.00 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, in
den Wintermonaten nur bis Einbruch der Dunkelheit gestattet und geschieht auf
eigene Gefahr.
§ 4
Benutzung der Spielplätze
(1)
Auf den Spielplätzen sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die der
Zweckbestimmung dieser Anlagen
nicht entgegenstehen.
Dementsprechend sind nicht gestattet insbesondere:
a)
das
Mitführen von Tieren,
b)
das
Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen,
c)
das
Entzünden offener Feuer,
d)
Radfahren,
Fußballspielen, Mannschaftsspiele von Vereinen oder ähnlichen organisierten
Gruppen,
e)
das
Zelten und Nächtigen,
f)
die
Benutzung von Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräten sowie der Betrieb von
Modellflugzeugen,
g)
die
Lagerung von Abfällen sowie Verunreinigung jeder Art, soweit sie nicht als
Ausnahme im Sinne des § 5 dieser Satzung genehmigt sind,
h)
der
Konsum alkoholischer Getränke,
i)
die
Beschädigung von Einfriedungen, Pflanzungen und Einrichtungen der Spielplätze.
(2)
Auf die Nachbargrundstücke ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer den in Absatz 1
aufgeführten Verboten vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt. Die
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 19 Abs. 2 und § 20 Abs 3 ThürKO in
Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer
entsprechenden Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) findet Anwendung.
(3)
Darüber
hinaus kann die Stadt bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese
Satzung
einen Ausschluss von der Benutzung der Spielplätze aussprechen.
§ 5
Ausnahmen
Die
Stadt kann in begründeten Einzelfällen Einschränkungen hinsichtlich der
Benutzung der Spielplätze festlegen sowie auf Antrag Ausnahmen von den Verboten
des § 4 dieser Satzung zulassen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ranis, 10.09.2013
Stadt Ranis
Gliesing (Siegel)
Bürgermeister