Satzung
über
die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen
an
öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ranis
(Sondernutzungsgebührensatzung)
- SoNuGebSa –
vom 22.08.2002
Aufgrund des §19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14.04. 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2002 (GVBl. S. 161), der § 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10. 2001 (GVBl. S. 265), der § 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner Sitzung am 23.05.2002 (BS Nr. 20/02) und mit Änderungsbeschluss vom 22.08.2002 (BS Nr.33/02) die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ranis beschlossen:
§
1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Ranis vom 22.08.2002 – SoNuSa – werden Gebühren erhoben nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
a) der Antragsteller oder
b) der Erlaubnisinhaber oder
c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§
3
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Cent-Beträge, so werden diese auf halbe oder volle EURO-Beträge abgerundet.
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entstehenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis
b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres,
c) Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§
5
(1)Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner vertreten sind.
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigungsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die § 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a,b und Nr. 6b Thüringer Kommunalabgabengesetz).
§
7
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§
8
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen im Gebiet der Stadt Ranis vom 15.12.1994 außer Kraft.
Ranis, 22.08.2002
Gliesing
(Siegel)
Bürgermeister
Anlage zur Satzung
Gebührenverzeichnis
zu § 3 der Sondernutzungsgebühren-Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Ranis vom 22.08.2002
Tarif Art der Nutzung Maß- Zeit- Gebühren- Mindest-
stelle einheit einheit satz/€ betrag/€
1 Auslagekästen, Schau-
kästen u.ä. Vorrichtungen
a) bis 15cm Ausladung Stück jährl. bis 15,- 5,-
b) über 15cm Ausladung Stück jährl. bis 25,- 8,-
(außer gemeinnützige Vereine)
2 Warenautomaten und
sonstige Automaten
a) bis 12cm Ausladung Stück jährl. bis 15,- 5,-
b) über 12cm Ausladung Stück jährl. bis 25,- 8,-
3 Firmen und Reklametafeln,
Spruchbänder, Plakatsäulen je qm jährl. 51,- 25,-
4 Bauzäune, Einplankungen,
Baugerüste u.ä.
a) bis 12 lfd. Meter Länge je an- 5,-
b) je weitere 12 lfdm Länge gef. Woche 5,-
5 Bauhütten, Bauwagen,
Trocken-WC`s
a) bis 10 qm Grundfläche je an- 5,-
b) je weitere 10 qm Grundfl. gef. Woche 5,-
6 Einlass-/Einwurfschächte,
Licht- u. Luftschächte je qm jährl. 5,- 5,-
(nur Neuanlagen)
7 Gruben, Kanalschächte u.ä. je qm jährl. 10,- 5,-
(nur Neuanlagen)
8 Überdachungen, Vordächer,
Überbrückungen, Unter-
kellerungen (Neuanlagen) je qm jährl. 5,- 5,-
9 Treppen (nur Neuanlagen) je qm jährl. 10,- 5,-
10 Benzin, Treiböl, Heizöl- u.
Gastanks, je angef. 5.000 l Stück jährl. 102,-
11 Wandschutzstangen mit
mehr als 10 cm Ausladung lfdm. jährl. 1,50 5,-
12 Lagerung von Materialien
u. Behältern aller Art
über 24 Stunden hinaus
a) bis 5 qm Grundfläche qm tägl. 0,50 5,-
b) je weitere angef. 5 qm qm tägl. 0,50
13 Werbeausstellungen,
Werbeständer Stück jährl. 5,- 5,-
14 Fahrgeschäfte u.a.
der Volksbelustigung
dienende Einrichtungen,
Verkaufsstände usw. qm tägl. 0,25 10,-
15 Straßenhandel im Stehen
und Umherzeihen wie Kioske
u. offene Verkaufsstände qm tägl. 0,50 5,-
16 Warenausstellungen
Behälter, Ausstellen v. Waren
in Körben, Kisten o.a. Behältern
Vorricht. in räuml. Verbindung
mit einem stehenden
Gewerbe Stück jährl. 8,- 5,-
17 Blumen in Töpfen, Vasen,
Kübeln u. dgl., soweit sie
nicht zum Verkauf bestimmt
sind sowie Dekorationsgegen-
stände, Zierbäume und dgl. ab 3 qm jährl. 10,-
18 Fahrradständer je Fahrrad jährl. 2,50 5,-
19 Tische, Stühle vor Gast-
wirtschaften, Cafes u.ä. je qm jährl. 5,- 5,-
20 Aufstellung von
Info-Ständen Stück tägl. 2,50
21 Aufstellen von Festzelten
a) großes Zelt, ab 200 Pers. Stück tägl. 25,-
b) kleines Zelt Stück tägl. 13,-
Ranis, 22.08.2002
(Siegel)
Gliesing
Bürgermeister