Satzung
zur
Regelung des Marktwesens in der Stadt Ranis
(MarktSa)
vom
10.09.2013
Auf der
Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. April 1998 (GVBl.S. 73),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2002 (GVBl. S. 161) hat der Stadtrat
der Stadt Ranis mit BS Nr. 24/2002 in
der Sitzung vom 20.06.2002 die
folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Ranis beschlossen:
§
1
Marktbereich
(1) Die Stadt Ranis
betreibt Wochen- und Jahrmärkte als
öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Märkte
finden im Allgemeinen auf dem Teerplatz statt. Die zuständige
Verwaltungsbehörde kann aus
besonderen Gründen oder Anlässen den Marktbereich erweitern oder den Standort des Marktes
vorübergehend verlegen.
§
2
Markttage
und Verkaufszeiten
(1) Wochenmärkte werden
bis zu zweimal im
Monat abgehalten. Sie finden jeweils am zweiten und vierten
Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 17.00
Uhr statt.
(2) Fällt auf einen der
festgesetzten Tage ein Feiertag, dann findet der Wochenmarkt am darauffolgenden
Werktag statt.
(3) Jahrmärkte können in
Verbindung mit Festlichkeiten, wie z.B.
dem Burgfest und
als Weihnachtsmarkt abgehalten werden. Diese Märkte sind im Allgemeinen
jeweils auf einen Tag und die Zeit
von 9.00 bis 17.00 Uhr zu beschränken. Weihnachtsmärkte können zusammenhängend bis zu 7 Tage Dauer
durchgeführt werden.
(4)
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen
Gründen oder Anlässen die Tage
und Zeiten der
Wochenmärkte abweichend von
Absatz 1 und 2 festsetzen.
(5) Die
Tage und die
Verkaufszeiten für die
Abhaltung von Jahrmärkten nach
Absatz 3 werden bei Bedarf
von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
§ 3
Wochenmarktangebot
Auf den
Wochenmärkten soll unter Beachtung der §§ 67 und 68 GewO ein
wochenmarkttypisches Sortiment an Waren angeboten werden.
§
4
Jahrmarktangebot
(1) Auf
dem Jahrmarkt -
einer im Allgemeinen regelmäßig
in größeren Zeitabständen wiederkehrenden,
zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art
feilbieten.
(2) Auf
Jahrmärkten können auch
selbstständig unterhaltende
Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart
ausgeübt werden. Allerdings werden
Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und
Schaubuden,
Verlosungsgeschäfte und andere der Volksbelustigungen dienende
Einrichtungen und Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange
zugelassen, damit der Charakter der
Jahrmärkte als Krammärkte erhalten bleibt.
§
5
Markthoheit
(1) Der Gemeingebrauch
an öffentlichen Wegen und
Plätzen ist im Marktbereich während der
Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des
zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den
Marktverkehr erforderlich ist.
(2) Der
Marktverkehr geht innerhalb
des Marktbereiches während
dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.
(3) Die
zuständige
Verwaltungsbehörde kann aus
sachlich gerechtfertigtem
Grund im Einzelfall den Zutritt
zum Marktplatz je nach den Umständen befristet
oder nicht befristet
oder räumlich begrenzt untersagen.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt
insbesondere vor, wenn gegen diese
Satzung oder gegen eine aufgrund dieser
Satzung ergangene Anordnung
gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
(4) Die
Stadt kann den
Markt auf bestimmte
Anbietergruppen beschränken,
wenn dies für
die Erreichung des
Marktzwecks erforderlich ist.
§ 6
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den durch die
Stadt Ranis beauftragten Personen wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen
sind.
§
7
Standplätze
(1) Auf dem Platz des
Marktes dürfen Waren
nur von einem zugewiesenen Standplatz aus
feilgeboten werden.
(2) Die Zuweisung eines
Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag
durch die zuständige
Verwaltungsbehörde. Zur Teilnahme
am Markt ist
nach Maßgabe der für
alle Antragsteller geltenden
Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem
Teilnehmerkreis des Marktes angehört.
Bekannte und bewährte
Aussteller und Anbieter haben
Vorrang vor neuen Bewerbern. Allerdings ist im Grundsatz eine
ausreichende Anzahl neuer
Anbieter in der gleichen Anbietergruppe zuzulassen. Ist
bei Anwendung der
vorgenannten Kriterien ein Bewerberüberschuss mit gleichartigen
Angebot vorhanden, entscheidet das Los innerhalb der jeweiligen
Anbietergruppe.
(3) Die
Erlaubnis ist nicht
übertragbar. Sie kann
von der zuständigen
Verwaltungsbehörde versagt werden, wenn
ein sachlich gerechtfertigter
Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da der
Benutzer die für die Teilnahme
am Wochenmarkt erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt,
oder
2.
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(4) Die
Erlaubnis kann von
der zuständigen Verwaltungsbehörde widerrufen werden,
wenn ein sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt.
Ein solcher Grund für den Widerspruch
liegt insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt
wird;
2. der Platz des Marktes
ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere
öffentliche Zwecke benötigt wird;
3. der Inhaber
der Erlaubnis oder
dessen Mitarbeiter oder Beauftragte
erheblich
oder trotz Mahnung
wiederholt gegen die Bestimmungen der
Marktordnung verstoßen hat;
4.
gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird;
5. ein Standinhaber die nach der Marktgebührensatzung
(Standgelder) in der Stadt
in Ihrer jeweils
gültigen Fassung fälligen
Gebühren trotz Aufforderung nicht
bezahlt.
(5) Wird die
Erlaubnis widerrufen, kann
die zuständige
Verwaltungsbehörde die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
(6) Die
Standinhaber erhalten im
Rahmen der vorhandenen
Plätze jeweils höchstens einen
Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.
(7) Es besteht kein Anspruch
auf Zuweisung oder
Behalten eines bestimmten
Standplatzes.
(8) Der
Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist
nicht gestattet, den
zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.
(9) Die
Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel
werden zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann
hiervon abgewichen werden.
§ 8
Verkaufseinrichtungen
(1) Als
Verkaufseinrichtungen auf dem
Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände
zugelassen.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen
nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher
als 1,50 m gestapelt werden.
(3) Vordächer von
Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur
nach der Verkaufsseite und nur höchstens
1 m überragen. Sie müssen
mindestens eine lichte
Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche
haben.
(4)
Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in
der Weise aufgestellt werden, dass die
Marktoberfläche nicht beschädigt wird.
Sie dürfen ohne Erlaubnis der
zuständigen Verwaltungsbehörde weder an
Bäumen und deren
Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder
ähnlichen Einrichtungen befestigt
werden.
(5) Zwischen den
einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume
von nicht unter 0,50 m
Breite vorhanden sein.
In den Gängen und Durchfahrten
der Marktanlagen dürfen
Waren, Leergut und
andere Gegenstände nicht abgestellt
werden. Bei der
Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht
überschritten werden.
(6) Die Verkaufsstände
sowie die feilgebotenen Waren müssen
den einschlägigen
lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.
(7) Die
Standinhaber haben an
ihren Verkaufsständen an
gut sichtbarer Stelle ihren
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in
deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der
vorbezeichneten Weise anzugeben.
§
9
Auf-
und Abbau der Verkaufseinrichtungen
(1) Mit
dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn
des Marktes begonnen werden. Der
Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Sind
die zugewiesenen Plätze nicht
rechtzeitig belegt, so ist die
zuständige
Verwaltungsbehörde berechtigt, über
den Platz anderweitig zu
verfügen.
(3) Den Auf- und
Abbau der Stände haben die
Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.
(4) Die
zugewiesenen Standplätze müssen
zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.
§
10
Fahrzeugverkehr
(1) Von Beginn des
Marktes bis Marktschluss darf der
Marktplatz nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
(2) Außer
Verkaufswagen und -anhängern
dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf
dem Marktplatz abgestellt
werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und
ähnliche Fahrzeuge sowie
Fahrräder dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.
§
11
Kennzeichnung
der Ware, Preisauszeichnung
Alle Waren
sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
handelüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
§
12
Lebende
Tiere
Lebende Tiere
sind in hinreichend geräumigen Behältnissen
unterzubringen.
§
13
Berühren
von Lebensmitteln
Den
Marktbesuchern ist es
nicht gestattet, die
zum Verkauf gestellten
Lebensmittel vor dem Ankauf zu
berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem
Verkauf nicht betasten lassen.
§
14
Verhalten
auf dem Wochenmarkt
(1) Alle
Marktteilnehmer am Marktverkehr haben mit Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser
Satzung sowie die Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beachten.
Die allgemein geltenden Vorschriften,
insbesondere der
Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung,
des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechts und der
Hygienebestimmungen sind zu beachten.
(2) Jeder
hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so
einzurichten, das Dritte nicht beschädigt, gefährdet oder mehr
als nach den
Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt werden.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
1.
Waren im Umhergehen anzubieten;
2.
Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände, ausgenommen das
Produktsortiment der
Marktteilnehmer, zu verteilen;
3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende
gewerbliche Tätigkeiten jeder
Art
auszuüben;
4.
überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten;
5.
Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden;
6. Hunde und andere Tiere auf den Markt
mitzubringen, ausgenommen
Blindenhunde sowie Tiere, die
aufgrund marktrechtlicher
Bestimmungen
zugelassen und zum
Verkauf auf dem Wochenmarkt
bestimmt sind;
7. sich bettelnd, hausierend oder betrunken
während der Marktzeiten auf dem
Marktgelände aufzuhalten;
§
15
Reinigung
und Sauberhalten des Marktplatzes;
Abtransport
der Abfälle
(1) Jede vermeidbare
Beschmutzung des Marktbereiches ist verboten.
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen
Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.
(3)
Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge,
Straßen oder Verkaufsstände zu werfen
oder von außen
in den Marktbereich zu bringen.
(4) Abfälle und Kehricht
sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach
Marktschluss zusammenzufegen.
Abfälle, Kehricht, Leergut,
Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind
mitzunehmen.
§
16
Ausschluss
vom Marktverkehr
Bei einer
Zuwiderhandlung gegen diese
Marktsatzung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder
besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine
befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies
zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur
Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen
die Marktsatzung, geboten
erscheint. Im übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 widerrufen werden.
§ 17
Gebühren
und Auslagen
Für die Benutzung der
zugewiesenen Standplätze sind Gebühren
nach der Marktgebührensatzung (Standgelder) der Stadt Ranis in
Ihrer jeweiligen gültigen
Fassung zu entrichten und die der Stadt entstandenen Auslagen anteilig
zu erstatten.
§
18
Zuständigkeit
(1) Nach
dieser Satzung zuständige
Verwaltungsbehörde ist die Verwaltungsgemeinschaft
Ranis-Ziegenrück.
(2) Die Stadt kann die Marktverwaltung
Dritten übertragen.
§
19
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Weisungen der
Marktaufsicht nicht nachkommt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 von einem anderen
Platz Waren feilbietet,
3. entgegen § 7
Abs. 8 eine andere als die ihm zugewiesene
Fläche benutzt,
den
zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern
überlässt,
4. entgegen § 8 Abs.
2 und
3 die für die Verkaufseinrichtungen
festgelegten Maße nicht einhält,
5. entgegen §
8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht
standfest aufstellt,
die Marktoberfläche beschädigt,
Verkaufseinrichtungen an anderen
Einrichtungen befestigt,
6.
entgegen § 8 Abs. 7
die Vorschriften über
die Namens- bzw.
Firmenanbringung nicht beachtet,
7.
entgegen § 9
Abs. 1 früher als zwei Stunden
vor Beginn des Marktes
mit dem Aufbau beginnt oder
den Aufbau eines Standes nicht mit Beginn des Marktes
beendet hat und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach
Marktschluss
nicht rechtzeitig räumt,
8. entgegen
§ 10 Abs. 1 während der
Marktzeiten den Marktplatz mit einem
Kraftfahrzeug befährt,
9. entgegen §
10 Abs. 2 während der Marktzeit
Fahrzeuge auf dem
Marktplatz abstellt oder Motorräder,
Mopeds, Mofas und ähnliche
Fahrzeuge während der
Marktzeit innerhalb des
Marktgeländes mitführt,
10. entgegen § 12 lebende Tiere anders unterbringt und
behandelt,
11. entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt,
12. entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und
durch den
Zustand
seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als
nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt,
13. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff.1 Waren im
Umhergehen anbietet,
14. entgegen §
14 Abs. 3
Ziff. 2 Werbematerial oder
sonstige
Gegenstände verteilt,
ausgenommen die Produktwerbung der
Marktteilnehmer ( § 14 Abs. 3 Nr. 2),
15. entgegen §
14 Abs. 3 Ziff. 3 nicht mit dem
Marktverkehr gewerbliche Tätigkeiten jeder
Art auszuüben,
16. entgegen §
14 Abs. 3
Ziff. 4 überlaut
Ware anpreist und überlaute
Vorträge hält,
17. entgegen §
14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger
verwendet,
18. entgegen § 14 Abs. 3
Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt
mitbringt,
19. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten
auf dem Markt
bettelt, hausiert oder sich in
betrunkenem Zustand dort
aufhält,
20. entgegen § 15 Abs. 1
- 4 den Vorschriften über Reinigung
und
Sauberhaltung sowie Abtransport der
Abfälle zuwiderhandelt.
(3) Die
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 ThürKO
mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden.
(4) Verstöße gegen
sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden
Vorschriften geahndet.
§
20
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am
Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Marktsatzung der Stadt Ranis, beschlossen am 22.03.1995, außer Kraft.
Ranis, 10.09.2013
Stadt Ranis
Gliesing (Siegel)
Bürgermeister