Satzung
über
die Erhebung von Gebühren im Marktwesen der Stadt Ranis
(MarktGebSa)
vom
10.09.2013
Aufgrund des
§ 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2002 (GVBl. S.
161) i.V.m. den § 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes –
ThürKAG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) sowie des § 71 der Gewerbeordnung –
GewO – vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) und des § 17 der Satzung zur
Regelung des Marktwesens der Stadt Ranis – MarktSa – vom 10.09.2002 hat der
Stadtrat der Stadt Ranis mit BS Nr. 25/2002 in der Sitzung am 20.06.2002
folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:
§
1
Allgemeines
Für die
Benutzung der Standplätze auf
den Wochen- und Jahrmärkten der Stadt Ranis sind Marktstandgelder entsprechend der
Größe der Standplätze zu entrichten.
§
2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
derjenige, dem der
Standplatz zugewiesen
wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person
den Standplatz inne, so haftet diese
gemeinsam mit der
in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe
der Gebühr
Die zu
entrichtende
Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und
beträgt 2,50 € je angefangenen Meter, wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder
angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.
§ 4
Auslagen
Die der
Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom,
Wasser, Platzreinigung und
Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf
die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf der Basis
einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen
hierzu von der Stadt
Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden
Bestimmungen entsprechend erhoben.
§
5
Entstehung,
Fälligkeit
Die Abgabepflicht entsteht mit der
Zuteilung des Standplatzes.
Gleichzeitig damit werden die Gebühren
fällig.
§
6
Auskunftspflicht
Die Gebühren
und Auslagenschuldner sind
verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung
bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und
Auslagen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen
insbesondere auch die
Größe der
Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der
betriebenen elektrischen Anlagen.
§
7
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 ThürKAG
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der
Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2)
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
belegt werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Abs. 1 ist die Stadt
Ranis (§ 20 Abs. 3 Satz 3 ThürKO).
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Marktgebührensatzung der Stadt Ranis,
beschlossen am 22.03.1995,
außer Kraft.
Ranis, 10.09.2013
Stadt Ranis
Gliesing (Siegel)
Bürgermeister