Friedhofssatzung
der Stadt Ranis
in
der Fassung vom 30.12.2010
Aufgrund § 19 Abs.1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), zuletzt
geändert am 25.11.2004 (GVBl. S. 853) sowie dem Thüringer Bestattungsgesetz
(ThürBestG) vom 19.Mai 2004 (GVBl Nr. 11 S. 505), zuletzt geändert durch Art. 4
RL 2006/123/EG-UmsetzungsG vom 8. 7. 2009 (GVBl. S. 592), hat der Stadtrat der
Stadt Ranis in seiner Sitzung am 30.09.2010 mit Beschluss Nr. 32/2010 die am
24. Februar 2005 unter Beschluss Nr. 03/2005 und mit Ergänzungsbeschluss Nr.
17/2005 vom 28. April 2005 erlassene Friedhofssatzung, bekannt gemacht im Amtsblatt der VG Ranis –
Ziegenrück „Oberlandbote“ am 20.05.2005,
geändert. Der neue Wortlaut wird hiermit bekannt gemacht:
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Ranis gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhof.
(1) Friedhof und Friedhofskapelle können
aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er
die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit
noch nicht abgelaufen ist.
(3)
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der
Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten
werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der
Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen
Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist.
(5)
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des
Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6)
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie
die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossen Friedhof/Friedhofsteil
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist
täglich geöffnet. Mit Einbruch der Dunkelheit ist ein Betreten des Friedhofes
zu unterlassen. Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes
untersagt werden.
§ 5
Verhalten
auf dem Friedhof
(1)
Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(2)
Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
1.
Das
Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist,
ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen,
Rollstühle, kleine Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
2. Verkauf
von Waren aller Art und jegliche Werbung,
3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten
bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofs-
verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
5. Druckschriften zu verteilen,
ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern
notwendig und üblich sind,
6. den Friedhof und seine Einrichtungen
und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
7. Abraum und Abfälle aller Art
außerhalb der hierfür aufgestellten Behältnisse abzulegen,
8. Tiere mitzubringen, ausgenommen
Blindenhunde.
Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3)
Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche
vor Durchführung anzumelden.
(1)
Für die Anzeige nach Absatz 2 Punkt 4.
gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche
Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze,
Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher
anzuzeigen.
(2) Der
Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen
des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte
aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis
auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem
aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter
haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5)
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ab 07.00 Uhr ausgeführt
werden.
(6)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder
in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Die
Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung
gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die
Mahnung entbehrlich.
(8) Für die
Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die
einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III.
Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht
und Bestattungszeit
(1)
Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den
Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5)
Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens zehn Tage nach
Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der
Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8
Särge
(1)
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen
dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein.
(2)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen, Särge von
Kinder, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen
höchstens l m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein.
(3)
Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge
mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4)
Metallsärge oder Metalleinsätze sind weiterhin zur Beisetzung von aus dem Ausland
überführten Leichen zulässig. In gegebenem Fall erfolgt die Bestattung an einem
gesondert dafür vorgesehenen Grabplatz.
§ 9
Ausheben
der Gräber
(1)
Das Ausheben der Gräber hat entsprechend den dafür vorgesehenen Vorschriften zu
erfolgen.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(4)
Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile
oder sonstige Überreste gefunden,, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter
die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim
Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehen den Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§
10
Ruhezeit
Die
Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3
Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3)
Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen
der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Mit dem Antrag ist die
Graburkunde vorzulegen.
(4)
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei
auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.
(5)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(7)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher
oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(8)
Umbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten
der Grabstätten
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)
Reihengrabstätten,
b)
Wahlgrabstätten,
c)
Urnenreihengrabstätten,
d)
Urnenwahlgrabstatten.
e)
Urnengemeinschaftsanlagen
(3)
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§
13
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt
und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt
werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummern-karte erteilt.
(2)
Es werden eingerichtet:
a)
Reihengrabfelder
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b)
Reihengrabfelder
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, in einer Reihen-grabstätte noch die Leiche eines Kindes unter einem
Jahr zu bestatten. Gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren können
ebenfalls in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
ist drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld bekannt zu machen.
§
14
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2)
Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist
nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3)
Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der
Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche
Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5)
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei
Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch
einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6)
Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(7)
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen,
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
auf
den überlebenden Ehegatten,
b)
auf
den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c)
auf
den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
d)
auf
die Kinder
e)
auf
die Stiefkinder
f)
auf
die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
g)
auf
die Elter
h)
auf
die vollbürtigen Geschwister
i)
auf
die Stiefgeschwister
j)
auf
die nicht unter a)- i) fallenden Erben.
Innerhalb
der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus
dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu
der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
(9)
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(10)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der
dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über
die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist
nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12)
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§15
Urnengrabstätten
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a)
Urnenreihengrabstätten,
b)
Urnenwahlgrabstätten,
c)
Urnengemeinschaftsanlagen
d)
Grabstätten
für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben
werden, über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer
Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig bestattet werden.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen
auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die
Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können,
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte
Mindestfläche beträgt 0,25 qm.
(4)
Urnengemeinschaftsanlagen dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der
namenlosen Beisetzung von Urnen.
(5)
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten.
V. Gestaltung
der Grabstätten
§ 16
Abteilungen
mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2)
Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen
oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat
auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
§
17
Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften §§ 19 und 27)- so zu gestalten und so an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2)
Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und
bauliche Anlagen
§ 18
Abteilungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 inihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,12 m bis
max.0,14 m, ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,12 m bis max. 0,16 m und ab 1,51 m Höhe
0,12 m bis max.0,18 m.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies
aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 19
Abteilungen
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in
ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen. Für
Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden.
(2)
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
a)
Grabmale
aus schwarzem Kunststoff oder aus Gips
b)
mit
in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck
c)
mit
Farbanstrich auf Stein
d)
mit
Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
e)
mit
Lichtbildern
Das
gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3)
Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
-
Das Material muss wetterbeständig und für ein Grabmal einheitlich sein. Die
Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein.
-
Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Verstorbenen sein.
-
Die Schriftanordnung sowie die Verwendung von Sinnzeichen müssen klar auf die
Aussage des Grabmals sowie auf Größe und Form desselben bezogen sein.
-
Die Schriftarten müssen zum Gesamtbild des Grabmals passen. Inschriften und
Symbole sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
-
Inschriften sind so zu gestalten, dass die Lesbarkeit auch ohne farbige Tönung
möglich ist. Ist die farbliche Tönung unumgänglich, so ist sie auf die
Materialfarbe abzustimmen und darf nicht im krassen Gegensatz zu dieser stehen.
(4)
Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a)
Auf
Reihengräbern für Verstorbene bis zu fünf Jahren:
Stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12
m bis max. 0,14 m,
b)
Auf
Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf Jahren:
Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m,
Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m bis max. 0,16 m
c)
Auf
Wahlgrabstätten:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im
Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m bis
max. 0,16 m,
bb) bei zwei- und mehrstelligen
Wahlgräbern sind auch folgende Maße
zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite
bis l,40, Mindeststärke 0,12 m bis max. 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der
Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(5)
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a)
Auf
Urnenreihengrabstatten: Stehende Grabmale: 0,40 m Breite x 0,70 bis 0,90 m
Höhe.
b)
Auf
Urnenwahlgrabstätten: Stehende Grabmale: 1,20 m Breite x 0,90 bis 1,20 m Höhe.
(6)
Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann
er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. l bis 3 und auch sonstige bauliche
Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§
20
Zustimmung
(1)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2)
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu
beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der
Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und
Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle
vorzulegen.
(3)
Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Absätze l und 2 gelten entsprechend.
(4)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder, die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5)
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach
der Beisetzung verwendet werden.
(6)
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser
Friedhofsordnung entspricht.
§
21
Ersatzvornahme
Ohne
Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht
übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben
entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht
erteilt wird.
Die
Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder
Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die
Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig
Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten
die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten
abgeholt wird, kann die Friedhofsver-waltung mit ihr entsprechend den
Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung
hinzuweisen.
§
22
Fundamentierung
und Befestigung
(1)
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
(3)
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke
der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 18 und 19.
§
23
Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei
Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei
Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. die
Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung
berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu
entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
(3)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4)
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche,
die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in
einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsver-waltung kann die Zustimmung zur
Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5)
Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung
durch eine Druckprobe überprüft.
§
24
Entfernung
(1)
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen
im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit soll
durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung
nicht binnen drei Monate, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,
das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei
Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals
oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten
von der Friedhofsver-waltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des
Inhabers der Grabnummernkarte oder des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung
und Pflege der Grabstätten
§
25
Herrichtung
und Unterhaltung
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und
dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2)
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die
Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten
der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4)
Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei
Wahlgrabstatten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzu-weisen. Sofern
es zum Verständnis erforderlich ist kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage
einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben
verlangen.
(5)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen
und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6)
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach
der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten
nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8)
Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie .die Anwendung jeglicher Pestizide
(z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken,
im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die
an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen,
Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und
großwüchsige Sträucher, und das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes
Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe,
Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material) ist vom Friedhof zu
entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu
entsorgen.
§
26
Abteilungen
ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die
gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 17 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§
27
Abteilungen
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2)
Unzulässig ist:
a)
das
Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b)
das
Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c)
das
Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d)
das
Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(3)
Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 25 und 17 für vertretbar
hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. l und 2 im Einzelfall
zulassen.
§
28
Vernachlässigung
der Grabpflege
(1)
Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte
aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleiben
die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung
a)
die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2)
Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. l Sätze l bis
3entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach kann
die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in
Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In
dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal
und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. l Satz l entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
auf seine Kosten entfernen.
VIII.
Trauerfeiern
§
29
Trauerfeier
(l)
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder
am Grab abgehalten werden.
(2)
Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene
an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken
wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3)
Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, ausgenommen davon bleiben die
Trauerfeiern.
IX. Schlussvorschriften
§
30
Alte
Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung
nach den bisherigen Vorschriften.
§
3l
Haftung
Die
Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§
32
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b)
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnung des
Friedhofspersonals nicht befolgt(§ 5 Abs.
1),
c)
entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne
Erlaubnis befährt,
2. Waren aller Art verkauft und jegliche
Werbung betreibt,
3. an
Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
ausführt,
4. ohne schriftlichen Auftrag eines
Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der
Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig fotografiert,
5. Druckschriften verteilt,
ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig
und üblich sind,
6. den Friedhof oder seine
Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen
oder Grabstätten unberechtigterweise
betritt,
7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb
der hierfür vorgesehenen Behälter ablegt,
8. Tiere mitbringt, ausgenommen
Blindenhunde,
d)
entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
durchführt,
e)
eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6),
f)
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
g)
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18 und 19),
h)
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder
verändert (§ 20),
i)
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
ji)
Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22,
23 und 25),
k)
Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
l)
Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen
§§ 25 und 26 bepflanzt,
m)
Grabstätten vernachlässig (§ 28 ).
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 22.12.2003
(BGBl. S. 2838) findet Anwendung.
§
33
Gebühren
Für
die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung
sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§
34
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
die Friedhofssatzung vom 14. Mai 1997 und die 1. Änderungssatzung vom 11.
September 1997 außer Kraft.
Ranis,
den 28. April 2005
(Siegel)
gez.
Gliesing
Bürgermeister