Gebührensatzung zur
Friedhofssatzung
der Stadt Ranis
vom 28. April 2005
Aufgrund des § 19 Abs.1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (BVBL.S.41) zuletzt geändert am
25.11.2004 (GVBL. S. 853) sowie der §§ 1,2,11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
(ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBL.S.301), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 2004
(GVBL.S.889) und des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28. April 2005
hat der Stadtrat der Stadt Ranis in der Sitzung am 24. Februar 2005 mit
Beschluss-Nr. 04/2005 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28. April 2005 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren
für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragen Lebenspartnerschaft
3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen
Lebenspartnerschaft
4. die Kinder
5. die Eltern
6. die Geschwister
7. die Enkelkinder
8. die Großeltern
9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte
Leistungen
beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld
haftet in jedem Falle auch
a)
der Antragsteller
b)
diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich
zur Tragung der Kosten
verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von
Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der
jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden
Gebührenbescheides fällig.
§ 4
(1)
Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich
nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung
wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen
Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer
Verwaltungs- Zustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der
Friedhofskapelle werden für jede Trauerfeier 31,00 € Gebühren erhoben.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Bei der Beisetzung einer
Urne werden 31,00 € Gebühren erhoben.
(2) Für den Versand von Urnen
wird eine Gebühr in Höhe von 8,00 € erhoben.
(3) Die Verwaltungsgebühr
(für jeden Verwaltungsvorgang gültig) beträgt 5,00 €.
§ 7
Ausgrabungsgebühr
Für die Ausgrabung einer Urne
gilt der gleiche Gebührensatz wie für das Einbetten.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer
Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis
zu 5 Jahren 202,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre
240,00 €
(2) Für die Überlassung eines
Urnenreihengrabes werden 188,00 €
erhoben.
(3) Für die Überlassung eines
Beisetzungsplatzes in der
Urnengemeinschaftsanlage werden Gebühren von 188,00 €
erhoben.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer
Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 10 der
Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a)
für eine Wahlgrabstätte 357,00 €
b)
für eine übergroße Wahlgrabstätte (an der Mauer)
562,00 €
(2) Für die Überlassung einer
Urnenwahlgrabstätte werden
243,00 €
erhoben.
(3) Bei
Nutzungszeitverlängerung für ein Grab ist die Gebühr nach
Abs. 1 und 2 anteilig zu erheben.
§ 10
Unterhaltungsgebühren
Die Unterhaltungsgebühren von 12,00 € pro Grabstätte werden jeweils zum 01.07. des laufenden Jahres fällig, erstmal mit Erwerb der Grabstätte.
§ 11
Für die Räumung einer
Grabstätte, nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des
Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger, werden Gebühren nach dem jeweils
gültigen Stundensatz erhoben.
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Friedhofsgebührensatzung vom 14. Mai 1997 und ihre Änderungssatzungen vom
11. September 1997 und 14. Februar 2002 außer Kraft.
Ranis, den 28. April 2005
(Siegel)
gez. Gliesing
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.