Stadt Ranis
07389 Ranis / Thüringen Drucksache
4.2
der Freiwilligen Feuerwehr
Ranis
vom 22. Februar 2005
Der Stadtrat der Stadt Ranis hat auf der Grundlage
von § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41 ) i.V. mit
§ 14 Abs. 1 des Thüringer Brand
– und Katastrophenschutzgesetzes ( ThBKG ) in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.03.1999 (
GVBl. S. 227 ), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.10.2001 ( GVBl. S. 274 ) in seiner Sitzung am 28.10.2004 unter BS Nr.56/2004 folgende
Satzung beschlossen :
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ranis ist als
öffentliche Feuerwehr ( § 3 Abs. 1 und
9 ThBKG ) eine gemeindliche Einrichtung ( § 10 Abs. 3 ThBKG
) .
Sie führt
die Bezeichnung : “ Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Ranis “.
( 1 ) Die
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die
Hilfeleistung bei anderen
Vorkommnissen im Sinne von § 1 und 9
ThBKG, ferner die Sicherheitswachen nach § 34 ThBKG.
( 2 )
Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Ranis
die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden
Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus – und
fortzubilden.
Die
Freiwillige Feuerwehr der
Stadt Ranis gliedert
sich in folgende Abteilungen :
1. Einsatzabteilung,
2. Alters – und Ehrenabteilung,
3. Jugendabteilung.
( 1 ) Die Feuerwehrangehörigen haben die
empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach
dem Ausscheiden aus
dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für ver- lorengegangene oder
durch außerdienstlichen Gebrauch
beschädigte bzw. unbrauchbar
gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
( 2 ) Die
Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor unverzüglich anzuzeigen
1. im Dienst erlittene Körper – oder Sachschäden,
2. Verluste oder Schäden an den persönlichen - oder sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die
Stadt weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
( 1 ) Die
Einsatzabteilung setzt sich zusammen
aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In
die Einsatzabteilung können
Personen mit besonderen
Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr
aufgenommen werden.
( 2 ) Als aktive
Feuerwehrangehörige können nur
Personen aufgenommen werden, die
ihren Wohnsitz in der Stadt Ranis haben (
Einwohner ) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Ranis zur Verfügung stehen. Sie müssen den
Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das
16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 62. Lebensjahr nicht
überschritten haben ( § 13 Abs. 1 ThBKG
).
( Ausnahmeregelung nach § 13 Abs.
1 ThBKG ).
( 3 ) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der
Stadt Ranis sein.
( 4 ) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist
schriftlich beim Stadtbrandinspektor zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
( 5 ) Vor der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist eine ärztliche
Bescheinigung über die geistige und körperliche Tauglichkeit ( § 13 Abs. 4
ThBKG ) zu erbringen.
( 6 ) Auf Vorschlag des Stadtbrandinspektors entscheidet der
Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Aufgaben ( § 13 Abs. 3 ThBKG ).
( 7 ) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrdienstausweises und
der Feuerwehr- satzung bestätigt der
Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur
Einsatzabteilung
( 1 ) Die
Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a)
der Vollendung des 60. Lebensjahres oder gemäß den Regelungen des § 13
Abs.1
ThBKG,
b)
mit der Entpflichtung,
c)
dem Ausschluss,
d)
dem Tod,
e)
aus gesundheitlichen Gründen, wenn eine ärztliche
Bescheinigung über die
geistige
oder körperliche Untauglichkeit vorliegt.
( 2 ) Der Antrag auf Entpflichtung
muss schriftlich unter Angabe der Gründe beim Stadt- brandinspektor erklärt werden.
Über den Ausschluss oder die Entpflichtung entscheidet der
Bürgermeister. Der Bürger- meister stellt die Beendigung durch
schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag eine
Bescheinigung über die bisherige Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
( 3 ) Der
Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund
nach Anhörung des Stadtbrandinspektors
entpflichten, ( § 13 Abs. 5 ThBKG ). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache
unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von Ausbildungen und/oder bei
angesetzten Übungen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Einsatzabteilung
( 1 ) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen
aus ihrer Mitte den Stadtbrandinspektor und dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die
Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben
nach Weisung des Stadtbrandinspektors
oder der sonst zuständigen
Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
a)
die für den Dienst geltenden Vorschriften und
Weisungen ( z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften und
Unfallverhütungsvorschriften ) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder
der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzu- führen,
b)
bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den
Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c)
am Unterricht, an Übungen und sonstigen
dienstlichen Veranstaltungen regelmäßig
teilzunehmen.
( 3 ) Neu
aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtech-
nischen Ausbildung ( Grundausbildung ) nur in Zusammenwirken
mit ausgebildeten und
erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
( 4 ) Absätze 2
und 3 gelten nicht
für die Fachberater
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2.
( 5 ) Die aktiven Angehörigen
haben eine Abwesenheit von länger als 2 Wochen dem Stadtbrandinspektor oder
dessen Stellvertreter rechtzeitig und vorher anzuzeigen sowie sich bei
Dienstverhinderung zu entschuldigen.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein
Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so
kann der Stadtbrandinspektors
a)
eine Ermahnung,
b)
einen mündlichen Verweis,
aussprechen. Die Ermahnung
erfolgt unter vier Augen.
Vor dem
Verweis ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur
schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters – und Ehrenabteilung
( 1 ) In die Alters –
und Ehrenabteilung wird nach Beendigung des aktiven
Dienstes unter Überlassung
der Dienstkleidung übernommen ,
wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
wegen den Regelungen des § 13 Abs. 1 ThBKG, oder auf ärztliche
Entscheidung dauernd dienstunfähig ist.
( 2 ) Der Abteilung steht ein
Leiter vor, der von deren Angehörigen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt wird.
( 3 ) Der Stadtrat kann auf
Vorschlag des Stadtbrandinspektors
1.
Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich
beigetragen haben,
2.
besonders aktiven, verdienstvollen und langjährigen
Angehörigen der Feuerwehr,
die Eigenschaft als Ehrenmitglied,
3.
bewährten Kommandanten nach Beendigung ihre aktiven
Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
( 4 ) Die Zugehörigkeit zur Alters – und Ehrenabteilung endet,
a) durch Austritt,
der schriftlich gegenüber dem
Stadtbrandinspektor erklärt werden muss,
b) durch
Ausschluss, ( § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend ),
c) durch
Tod.
§ 10
Jugendabteilung
( 1 ) Die Jugendabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr Ranis
führt den Namen
“ Jugendfeuerwehr
Ranis “ .
( 2 ) Die Jugendfeuerwehr der
Freiwilligen Feuerwehr Ranis ist
der freiwillige Zusammenschluss
von Jugendlichen im Alter vom
vollendeten 10. Lebensjahr bis - in der
Regel- zum vollendeten 16. Lebensjahr.
Sie gestalten ihr Jugendleben
als selbständige Abteilung
der Freiwilligen Feuerwehr
Ranis nach ihrer
eigenen Jugendordnung.
( 3 ) Als Bestandteil der
Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Ranis untersteht
die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den
Stadtbrandinspektor als Leiter
der Freiwilligen Feuerwehr,
der sich dazu
des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 11
Stadtbrandinspektor, stellvertretender
Stadtbrandinspektor
( 1 ) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ranis ist
der Stadtbrandinspektor.
( 2 ) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der
Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
( 3 ) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer
Hauptversammlung ( § 14 ) der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ranis
statt.
( 4 ) Gewählt werden kann
nur, wer der Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Ranis angehört und die erforderlichen
Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
( 5 ) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten der Stadt Ranis ernannt. Er ist verantwortlich
für die Einsatzbereitschaft der
Freiwilligen Feuerwehr
Ranis und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für
die Organisation der
Instandhaltung der
Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in
allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben
hat ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor zu unterstützen.
( 6 ) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den
Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen
der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl sollte
in der gleichen Versammlung stattfinden, in der der Stadtbrand-
inspektor gewählt wird. Der
stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten der Stadt Ranis
ernannt.
( 7 ) Die im Abs. 1 und 6 Genannten
haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen
Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der
Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach
Freiwerden der Stelle eine Neuwahl stattfinden kann.
§ 12
Führer und Unterführer
(1) Führer sind Zugführer und die Führer von
Verbänden, Unterführer sind die Truppführer von selbstständigen taktischen
Einheiten und die Gruppenführer.
(2)
Diese Führungskräfte dürfen nur bestellt werden, wenn sie
1. der Feuerwehr aktiv
angehören,
2. über die für ihr Amt
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(3) Sie werden auf Vorschlag des
Stadtbrandinspektors im Einvernehmen mit den
Angehörigen der aktiven Abteilung und dem Bürgermeister bestellt. Die
Bestellung kann nach Anhörung der aktiven Abteilung widerrufen werden . Sie
haben ihre Dienststellung im Falle des
Ausscheidens aus dem Amt bis zur
Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(4) Sie führen Ihre Aufgaben nach Weisung der Vorgesetzen aus.
§ 13
Gerätewart
Der
Gerätewart wird vom Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit den Angehörigen der
aktiven Abteilung und dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Der
Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren, zu
pflegen und auf die Einhaltung der
Prüffristen der Geräte und Ausrüstungen hinzuwirken.
§ 14
Hauptversammlung
( 1 ) Unter
dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine Jahreshauptver-
sammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
( 2 ) Die Jahreshauptversammlung
wird vom Stadtbrandinspektor einberufen.
Er hat einen Bericht über das
abgelaufene Jahr zu erstatten.
( 3 )
Eine Hauptversammlung ist
innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe der Gründe dieses
verlangt.
( 4 ) Zeitpunkt , Ort und
Tagesordnung jeder Hauptversammlung sind den
Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher
schriftlich bekannt zu geben.
( 5 ) Stimmberechtigt in der
Hauptversammlung sind die
Angehörigen der
Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist eine zweite
Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen
der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
Die Hauptversammlung beschließt
auf entsprechenden Antrag im Einzelfall
darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
Wahl des Stadtbrandinspektors
und des stellvertretenden Stadtbrandinspektors
( 1 ) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter
geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
( 2 ) Die Wahlberechtigten sind von dem Zeitpunkt und Ort der Wahl
mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der
Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3)Der Stadtbrandinspektor und
sein Stellvertreter werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine
solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt
ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen ( Absatz 3
Satz 1 ) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten
mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
( 5 ) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der
Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung
und Ernennung der Ehrenbeamten durch den Stadtrat zu
übergeben.
§ 16
Feuerwehrverein
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich
zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein
zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 17
Inkrafttreten
( 1 ) Diese
Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
( 2 )
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.04.1994 außer Kraft.
Ranis, 22.02.2005
Gliesing Siegel
Bürgermeister