über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe
- und Dienstleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Ranis
vom
22.02.2007
Der Stadtrat der
Stadt Ranis hat auf der Grundlage von §
19 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12. 2005 (GVBl. S. 446, 455) i.V.m. §38 Abs.1 und 3 des Thüringer Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG ) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1999 ( GVBl. S. 227 ),zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (
GVBl. S. 274 ) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
(ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 ( GVBl.
S. 301 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) in
seiner Sitzung am 14.12.2006 unter BS Nr. 51/2006 und in seiner Sitzung am
22.02.2007 mit dem Änderungsbeschluss Nr. 05/2007 folgende Satzung beschlossen:
Grundsatz
( 1 ) Bei Gefahr im Verzuge ist die Feuerwehr über
den Notruf oder
direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der
Stadt Ranis oder beim Stadtbrandinspektor
zu beantragen.
( 2 ) Alle Maßnahmen der Feuerwehr
zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren
( Allgemeine Hilfe ) im Rahmen des
Katastrophenschutzes ( § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und § 9 Abs. 2 ThBKG
und die gegenseitige Hilfe i.S. von
§ 3 Abs. 2 ThBKG sind
grundsätzlich unentgeltlich.
( 3 ) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und
Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Ranis nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften :
( 1 )
Kostenersatzpflicht besteht ;
a) für die nach § 34
ThBKG einzurichtende Sicherheitswache und
b) für die
Einsatzmaßnahmen unter der
Voraussetzung des § 38 Abs. 1
Nr. 1 bis 5
ThBKG.
( 2 ) Gebührenpflicht gilt für
alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2
ThBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch
besteht. Das sind insbesondere
;
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie
Arbeiten auf der
Fenstern und Aufzügen;
2. die vorübergehende Überlassung
von feuerwehrtechnischen Geräten zum privatem
Gebrauch;
3. die Durchführung von Arbeiten
an fremden Geräten;
( 1 ) Die Kostenschuldner sind die in §
34 Satz 2 und § 38 Abs.1
bis 5 ThBKG genannten Personen
und Unternehmen.
( 2 ) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe -und
Dienstleistungen der Feuerwehr
in Anspruch nimmt oder anfordert.
Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch
genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die
Inanspruchnahme ihrem wirklichen
oder mutmaßlichem Willen entspricht.
( 3 ) Mehrere Kosten – und Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
( 1 ) Der Kostensatz und die
Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen
entstehenden Personal – und
Sachkosten bemessen.
( 2 ) Maßgebend für
die Personalkosten sind
die Zahl und
die Einsatzdauer der
im notwendigen Umfang
eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des
Gerätehauses , in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur
Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht von dem Gerätehaus aus oder endet er
nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung
normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch , wenn
die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit
wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen
Beauftragten festzustellen.
( 3 ) Maßgebend für die Sachkosten
ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als
Benutzungsdauer gilt die
Einsatzdauer i.S. von Abs. 2.
( 4 ) Die Höhe des
Kostensatzes richtet sich
nach den Pauschalsätzen der Anlage 1
( Pflichtleistungen ) ; die der
Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 ( freiwillige
Leistungen ). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung
von Gebühren, die nicht in den
Anlagen 1 und 2 enthalten sind,
werden Pauschalsätze in Anlehnung
an die für vergleich-
bare Leistungen festgelegten Sätze
erhoben.
( 5 ) Mit den Sachkosten der
Anlage1 und 2 erhobenen Pauschalsätze sind alle durch den Betrieb der Geräte
entstandenen Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung
und Reinigung abgegolten.
Zusätzlich sind zu zahlen :
a ) die Selbstkosten der Stadt Ranis für verbrauchtes Material ,
wie z.B. Schaummittel,
Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages
von 10 v.H.
b) die
Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten
für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen
beschädigten oder unbrauchbar gewordenen
Geräte, sofern die Beschädigung oder
hörigen zurückzuführen sind ;
c ) die Ersatzbeschaffungskosten
für die bei der Ausleihe abhanden gekommenen Geräte;
d ) die Reinigung stark verschmutzter
Schutzausrüstung.
( 1 ) Der Anspruch entsteht :
a ) für den Kostenersatz i .S. der § 34 Satz 2 und § 38 Abs. 1 bis 5 ThBKG mit
Abschluss
der erbrachten Hilfe – und Dienstleistung;
b ) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der
Gefahrenabwehr mit der Anforderung
der Hilfe- und
Dienstleistung;
c ) für ausgeliehene Geräte mit Überlassung.
( 2 ) Die Kostenersatz– / Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
( 3 ) Die Stadt
Ranis ist berechtigt , vor Durchführung von gebührenpflichtigen
Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr
angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
( 1 ) Diese Satzung tritt am
01.01.2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.11. 1992 außer Kraft.
Stadt Ranis
Ranis, 22.02.2007
(Siegel)
gez.Gliesing
Bürgermeister
Verzeichnis
der Pauschalkostensätze für
den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der
Feuerwehr der Stadt
Ranis
1.
Personalkostentarif
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1.1. Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für
den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt
- für den Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, den/das die Stadt Ranis nach
§ 14 Abs. 1 und 2
ThBKG dem Arbeitgeber erstatten muss.
Der Durchschnittssatz für
Einsatzkräfte ( außer Stadtbrandinspektor , stellv. Stadtbrandinspektor
) wird auf
20,00 EUR pro angefangene Einsatzstunde berechnet;
- für den Einsatz des Stadtbrandinspektors und anderer
Feuerwehrangehöriger, die eine
Aufwandsentschädigung nach der Thüringer
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
erhalten, soweit
diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht.
Pro Einsatzstunde
werden berechnet :
für den
Stadtbrandinspektor und den stellv. Stadtbrandinspektor 25,00 EUR
1.2.
Sicherheitswachen
Wachdienst für einen ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen
15,00 EUR
erhoben.
2. Sachkostentarif
---------------------------
Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten ( 2.3. )
je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien
Ausrückkosten ( 2.1 ) und Arbeitsstundenkosten
( 2.2 ). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren
Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
2.1.
Ausrückstundenkosten
Mit den Ausrückkosten ist der Einsatz von den Geräten und
Ausrüstungen abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden bis 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Ausrückkosten erhoben.
Die Ausrückkosten werden zum Zeitpunkt des Ausrückens aus
dem Feuerwehrgerätehaus bis zum
Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde für
die unter Punkt
2.4. aufgeführten
Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
2.2.
Arbeitsstundenkosten
Für ein Gerät, das nicht zur
feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört, werden
Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum ,
währenddessen ein Gerät am Einsatzort nicht in Betrieb ist.
2.3. Streckenkosten
von 0,70
EUR/km berechnet.
2.5. Bereitstellungskosten
Stadt Ranis, 22.02.2007
(Siegel)
gez. Gliesing
Bürgermeister
Gebührenverzeichnis
für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Ranis
1.
Personalaufwand
2. Sachkosten
3.
Geräteüberlassungskosten
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Handfeuerlöscher in
Bereitstellung 2,50 EUR/Einsatz
Kübelspritze
2,50
EUR/Einsatz
Motorkettensäge 10,00 EUR/Einsatz
Pressluftatmer
15,00 EUR/Einsatz
Pressluftflaschen
füllen 3,00 EUR/Einsatz
Schutzmaske 2,50 EUR/Einsatz
Handwerkszeug ( Schaufel ,
Axt, Hacke usw. ) 5,00 EUR/Einsatz
Steckleiterteil
5,00 EUR/Einsatz
Strahlrohr
2,50
EUR/Einsatz
Stromerzeuger
7,50
EUR/Std.
Tragkraftspritze TS
8/8 30,00
EUR/Std.
Trennschleifer
5,00
EUR/Std.
Verteiler
2,50
EUR/Einsatz
Übergangsstück
2,50
EUR/Einsatz
Rettungsspreizer
15,00 EUR/Einsatz
Stadt Ranis, 22.02.2007
(Siegel)
gez. Gliesing
Bürgermeister