Stadt Ranis
07389 Ranis / Thüringen
Richtlinie
zur Förderung der Vereine in der Stadt
Ranis
-VereinsFördR-
vom 24.10.2001
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 53 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. September
2001 (GVBl. S. 257), erlässt die Stadt Ranis mit Beschluss Nr. 78/01 vom 24.10.2001 folgende
Richtlinie zur Vereinsförderung:
1. Allgemeine
Bestimmungen:
Die Gewährung von Zuschüssen gilt nur für ortsansässige Vereine mit
Sitz in der
Stadt Ranis, deren
überwiegende Anzahl von Mitgliedern in Ranis wohnt.
Die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien
durch die Stadt ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Der Stadtrat kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser
Richtlinie durch Beschluss abweichen, diese ergänzen und entsprechend der im
jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ändern.
2. Grundförderung:
Jeder eingetragene Verein der
Stadt Ranis (politische Parteien und wirtschaftliche Vereine sind ausgenommen) erhält eine
jährliche Grundförderung, die
vor allem den Bereichen Kultur und Sport zugute kommen soll.
Diese beträgt für .......
(jeweilige Jahreszahl einsetzen)
entsprechend der Mittel im Haushaltsplan der Stadt Ranis:
a) bei einer Mitgliederzahl bis zu 25 Mitgliedern 100
EUR
b) 50 Mitgliedern 200 EUR
c) 150 Mitgliedern 300 EUR
d) über 150
Mitgliedern 400 EUR
Die Mitgliederzahl ist vom jeweiligen
Dachverband zu bestätigen. Ist ein Verein keinem Dachverband
angeschlossen, so hat
er seine Mitglieder auf einer
Liste nachzuweisen.
Die Anträge auf Gewährung der
Grundförderung sind im laufenden Haushaltsjahr für das folgende Jahr bis
spätestens zum 30.09. des laufenden Jahres beim Sozial- und
Kulturausschuss einzureichen.
3. Jugendförderung
Die Vereinsförderung
unterstützt eine zielgerichtete Jugendarbeit in den Vereinen
der Stadt Ranis.
Der Jugendförderbetrag beträgt
für jeden aktiven Jugendlichen, der gleichzeitig Mitglied des Vereines ist,
bis zu
einer Altersgrenze von 18
Jahren, 10 EUR jährlich.
Der Nachweis über aktive jugendliche Mitglieder ist durch
eine Namensliste mit Wohnanschrift zu führen.
4. Sonderförderung:
Sonderförderungen für größere
Beschaffungen können Vereine
dann erhalten, wenn diese notwendig sind und nachgewiesen wird, dass
die Finanzsituation eine solche Zuwendung rechtfertigt.
Zuwendungsanträge sind
vor der Beschaffung
zu stellen und ausführlich zu begründen. Nach
Sichtung der Dringlichkeit wird jährlich ein
Verein bedacht, um einen konzentrierten Einsatz der Mittel
zu sichern.
Anträge auf Sonderförderung
sind beim Sozial- und Kulturausschuss zu
stellen, durch diesen zu beraten und als Beschlussvorlage in die
Stadtratssitzung einzubringen.
5. Weitere Leistungen:
Die Benutzung der städtischen
Sportanlagen erfolgt gebührenfrei, sofern
dies für Übungs-,
Trainings- und Jugendarbeit sowie verbandsseitig festgesetzte Punktspiele notwendig ist.
Für die Benutzung der
Räume des Bürgerhauses gelten die entsprechenden Gebührenordnungen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, ihre Genehmigung muss mindestens
vier Wochen vor
der geplanten Veranstaltung beim Sozial- und Kulturausschuß der Stadt
beantragt werden.
Für Vereinsjubiläen gewährt die
Stadt auf Antrag und entsprechend ihrer Möglichkeiten Sonderzuwendungen,
für jede Jubiläumszahl die durch
25 und 10 teilbar ist und darüber hinaus bei sonstigen besonderen Jubiläen.
6. Inkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Stadt Ranis, 24. 10.2001
(Siegel)
gez. Gliesing
Bürgermeister