Stadt Ranis
07389 Ranis / Thüringen
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf Spielapparate und auf das Spielen
um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt
Ranis
(Spielapparate-Steuersatzung)
- 1AeSpielStSa -
vom 19.11.2001
Auf der Grundlage des §
19 Abs. 1 S. 1 der
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
September 2001 (GVBl. S. 257) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom
19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 2000 (GVBl. S. 418) hat der Stadtrat
der Stadt Ranis in
seiner öffentlichen Sitzung
am 24.10.2001 mit Beschluss Nr.76/2001 folgende 1. Änderungssatzung zur
Spielapparate-Steuersatzung vom 26.01.1996 (bekannt gemacht im Amtsblatt
der VGS vom 23.02.1996) beschlossen:
§ 1
§ 4
(Steuersätze) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt für
jeden angefangenen Monat je Gerät:
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in
Gaststätten 38 EUR
in
Spielhallen 76
EUR
2. für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
in
Gaststätten 20 EUR
in
Spielhallen 41
EUR
3. für Apparate, mit denen sexuelle
Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 205 EUR.
§ 2
§ 4 (Steuersätze) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Ranis, 19.11.2001
-Siegel-
gez.
Gliesing
Bürgermeister