Stadt Ranis
07389 Ranis/Thüringen
Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Stadt Ranis
(Hundesteuersatzung)
vom
24.10.2001
Aufgrund des § 19
Abs. 1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 1998
(GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), sowie des
§ 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom
19.09.2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl.
S. 418), hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner
Sitzung am 24.10.2001 mit Beschluss Nr. 75/01 folgende Hundesteuersatzung
beschlossen:
§ 1
Steuertatbestand
(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gebiet der
Stadt Ranis unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe
dieser Satzung. Maßgeblich ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist
davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei
ist das Halten von
1. Hunden
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des
Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des
Bundesluftschutzverbandes, die
ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden
Aufgaben dienen;
3. Hunden,
die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind;
4. Hunde,
die zur Bewachung von Herden notwendig sind;
5. Hunde,
die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
Einrichtungen
untergebracht sind;
6. Hunden, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfung
bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den
Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen;
7. Hunden in
Tierhandlungen;
§ 3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist,
wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder
Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund
dauerhaft in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum
Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten
mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3) Neben
dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in
weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für
den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht
für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten des Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Stadt Deutschlands besteuert, so
ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach
dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die
Hundesteuer beträgt:
1. für den ersten Hund: 31,00 Euro
2. für den zweiten Hund: 41,00 Euro
3. für jeden weiteren Hund 51,00 Euro
4. für einen gefährlichen Hund 460,00 Euro
Als gefährliche Hunde gelten gemäß § 1 der Thüringer
Gefahren-Hundeverordnung (ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 (Thüringer
Staatsanzeiger Nr. 15/2000 vom 10. April 2000)
a)
Hunde, die
auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder
auf andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale
gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.
b)
Hunde, die
sich als bissig erwiesen haben,
c)
Hunde, die
wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt
oder gerissen haben.
Beim Einstufungsverfahren ist im Falle eines Widerspruches durch
den Hundehalter, im Widerspruchsverfahren
das Wesensprüfungsergebnis bei der
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird,
sind bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für welche die Steuer nach § 6 und § 7 ermäßigt wird,
gelten als erste Hunde.
§ 6
Steuerermäßigung
Die Steuer
ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern
eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd, des
Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung
steuerfrei ist.
2. Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die
Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte
Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
3. Hunde,
die in Einöden und Weilern gehalten werden.
Als Einöde gelten Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen
nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 100 m von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
§ 7
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der
gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken
halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in Form einer Züchtersteuer
erhoben (§ 2 Nr. 7 bleibt unberührt).
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. Der § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für
Steuerbefreiung und -ermäßigung bzw.
-vergünstigung
(1)
Maßgebend
für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt
die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt
entscheidend.
(2)
Steuerermäßigung
und Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn es sich nicht um gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 handelt und die Hunde für den angegeben Verwendungszweck
geeignet sind.
(3) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für
jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(4) Ab dem Tage der Anschaffung sind Hunde für einen Zeitraum von
einem Jahr von der Steuer befreit, wenn sie nachweislich aus einem
Tierheim des Saale-Orla-Kreises angeschafft wurden.
§ 9
Entstehen der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während
des Jahres an dem Tag, an dem der Steuerbestand verwirklicht wird.
(2) Die Hundesteuer für gefährliche Hunde entsteht unmittelbar
nach Einstufung des Tieres gemäß § 5
Abs. 1.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die
Steuerschuld wird jeweils zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
§ 11
Anzeigepflicht, Steueraufsicht
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem
solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Stadt oder in der
Finanzverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück anzumelden.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Lebensmonats als angeschafft.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein
Hundezeichen aus, das bei Verlust gegen eine Gebühr von 1 Euro ersetzt wird.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund
unverzüglich bei der Stadt oder der Finanzverwaltung in der
Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück abmelden, wenn er ihn nicht mehr
besitzt.
(3) Fallen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder
ändern sich, so ist das der Stadt oder der Finanzverwaltung der VGS Ranis-Ziegenrück
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundesteuersatzung vom 26.02.1997 außer Kraft.
Ranis,
24.10.2001
gez.
Gliesing
(Siegel)
Bürgermeister