Satzung der Stadt Ranis
über die
Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
(Straßenausbaubeitragssatzung)
vom 23.05.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (
GVBl. S. 41 ), zuletzt geändert am 25.11.2004 (GVBl. S. 853) und der §§ 2 und 7 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.
September 2000 ( GVBl. S. 301 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
2004 (GVBl. S. 889) , hat der Stadtrat
der Stadt Ranis am 31.03.2005 unter Beschluss Nr. 08/2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung des
Beitrages
(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als
Gegenleistung für die dadurch den
erschlossenen Grundstücken erwachsenden besonderen Vorteile erhebt die
Stadt Ranis Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
(2) Zu den Erschließungsanlagen im Sinne des
Absatzes 1 gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, selbständigen Grünanlagen und
Kinderspielplätze, sofern diese Anlagen in der Baulast der Gemeinde stehen.
Für Wirtschaftswege und
Anlagen, die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) dienen (Immissionsschutzanlagen),
können Beiträge nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden.
(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Inhaber
eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne
des Artikels 233 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, für die nach
dieser Satzung durch eine
beitragspflichtige Maßnahme eine
Beitragsschuld entsteht oder entstehen
könnte, sind vor Beginn der Maßnahme
unter Erläuterung ihrer Notwendigkeit, der zu erwartenden Kosten und des damit verbundenen
Beitragsumfanges anzuhören. Sprechen sie sich schriftlich mehrheitlich gegen
die Durchführung der Maßnahme aus , soll die Maßnahme nicht durchgeführt
werden, es sei denn, sie ist im Rahmen
eines bestätigten Verkehrswegeplanes
der Stadt erforderlich oder der Verkehrssicherungspflicht der Stadt aus verkehrsrechtlichen Gründen
notwendig.
§ 2
Umfang des
beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten
Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),
2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,
Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,
4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,
Verbesserung und Erneuerung von
a) Rinnen und Bordsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Entwässerungseinrichtungen,
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen,
h) unselbständigen Grünanlagen.
(2) Die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur
insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien
Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1.
für
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1 genannten
Erschließungsanlagen,
2.
für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für
den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen),
ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§ 3
Ermittlung des
beitragsfähigen Aufwands
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den
tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4
Anteil der
Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1)
Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die
Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
b) bei der
Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
c) den
Beitragspflichtigen für mehrfach erschlossene Grundstücke gemäß § 5 Abs.11 dieser Satzung erlassen wird.
Der übrige
Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2)
Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so
trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand
allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die
anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie
Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(3) Der
Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 und die
anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. bei
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)
|
Anrechenbare
Breite |
|
Teileinrichtung |
I
(*) |
II
(*) |
Anteil
der Beitragspflichtigen |
|
Fahrbahn |
8,50
m |
5,50
m |
75% |
|
Radweg
einschl. Sicherheitsstreifen |
je 1,75 m |
je 1,75 m |
75 % |
|
Parkstreifen |
je
5,00 m |
je
5,00 m |
75 % |
|
Gehweg |
je 2,50 m |
je 2,50 m |
75 % |
|
Beleuchtung
und Oberflächenentwässerung |
./. |
./. |
75 % |
|
Selbständige
Parkplätze |
bis
1000 m² |
bis
800 m² |
55 % |
|
unselbständige
Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
75 % |
2. bei
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziff. 3 sind (Haupterschließungsstraßen)
|
Anrechenbare
Breite |
|
Teileinrichtung |
I (*) |
II (*) |
Anteil der
Beitragspflichtigen |
|
Fahrbahn |
8,50 m |
6,50 m |
55 % |
|
Radweg
einschl. Sicherheitsstreifen |
je
1,75 m |
je
1,75 m |
50 % |
|
Parkstreifen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
60 % |
|
Gehweg |
je
2,50 m |
je
2,50 m |
60 % |
|
Beleuchtung
und Oberflächenentwässerung |
./. |
./. |
60 % |
|
Selbständige
Parkplätze |
Bis 1000 m² |
bis 800 m² |
45 % |
|
unselbständige
Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
60 % |
3. bei
Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen)
|
Anrechenbare
Breite |
|
Teileinrichtung |
I (*) |
II (*) |
Anteil der
Beitragspflichtigen |
|
Fahrbahn |
8,50 m |
8,50 m |
25 % |
|
Radweg
einschl. Sicherheitsstreifen |
Je
1,75 m |
je
1,75 m |
25 % |
|
Parkstreifen |
Je 5,00 m |
je 5,00 m |
60 % |
|
Gehweg |
Je
2,50 m |
je
2,50 m |
60 % |
|
Beleuchtung
und Oberflächenentwässerung |
./. |
./. |
40 % |
|
Selbständige
Parkplätze |
bis 1000 m² |
bis 800 m² |
35 % |
|
unselbständige
Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
Je 2,00 m |
je
2,00 m |
60 % |
(*) = Die in den Ziffern 1 bis 3 unter "I" genannten
anrechenbaren Breiten gelten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, in den
sonstigen Baugebieten gelten die unter "II" genannten anrechenbaren
Breiten.
Fehlen bei einer Straße ein
oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um
die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch
um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten
wird.
(4) Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten
handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete; die in Abs. 3 Ziffern 1 bis
3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen
Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit
der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz
3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die
größte Breite.
(6)
Für
Erschließungsanlagen, die in dem Absatz 3 nicht erfasst sind oder bei denen die
festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen
offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im
Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen
festgesetzt.
§ 5
Verteilung des
umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand
wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die
Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage besondere Vorteile
vermittelt (erschlossene Grundstücke ). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung
der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der
maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen
Nutzungsfaktor berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i. S.
des Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im
bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen erschlossener
Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung
des Nutzungsfaktors nach Abs. 5 bis 7 und 10. Für die übrigen Flächen
einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer
Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB richtet sich die
Ermittlung des Nutzungsfaktors nach
Abs. 8.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei
erschlossenen Grundstücken
a) die insgesamt oder teilweise im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in
den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,
c) die im
Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die
über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im
Satzungsbereich,
d) für die
kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks
bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB)
und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des
Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und
einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand
-
in
Ranis von 30 m,
-
im
OT Ludwigshof von 15 m,
-
im
OT Heroldshof von 36 m und
-
im
OT Brandenstein von 34 m
zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die
Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück
gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem
gleichmäßigen Abstand
-
in
Ranis von 30 m,
-
im
OT Ludwigshof von 15 m,
-
im
OT Heroldshof von 36 m und
-
im
OT Brandenstein von 34 m
zu ihr verläuft,
e) die über die sich nach Buchstabe b) oder
Buchstabe d) lit. bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt
sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Buchstabe d)
lit. bb) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer
Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden
Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die
a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder
b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen
entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise
nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)
ist die Gesamtfläche des
Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den
Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.
(5) Zur Berücksichtigung des
unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind (Abs. 3),
vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5
Vollgeschossen.
(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise
innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die
Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt,
aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b)
Sind
nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die
vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden).
c)
Ist
nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten
i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen
anderen Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen
unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in
gleicher Weise auch für den Fall, dass
sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl
festgesetzt ist.
d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet
werden, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung
ohne Bebauung festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.
f) Ist tatsächlich eine höhere als die
festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese
zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl
oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(7) Für Grundstücke außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein
Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die
Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl
der tatsächlich vorhandenen und zulässigen
Vollgeschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein
Vollgeschoss zugrunde gelegt,
d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung
zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird
ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
(8) Für die Flächen nach § 5 Abs.
4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in
einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer
Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)
oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5
2. im
Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem
Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche
Nutzung), wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand
oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
bb) Nutzung als Grünland,
Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung
(z. B. Bodenabbau pp.) 1,0
b) sie in einer der
baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne
Bebauung) 0,5
c) auf ihnen
Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche
Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich
rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die
Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
mit Zuschlägen für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine
Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche
der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0
mit Zuschlägen für das
zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der
Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. b),
e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für
eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,3
mit Zuschlägen für das
zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der
Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),
f) sie ganz oder teilweise im
Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der
Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks-
oder Gewerbebetrieben dienen, mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere
tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, 1,3
bb) mit sonstigen Baulichkeiten
oder ohne Bebauung 1,0
mit Zuschlägen für das
zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der
Staffelung nach Abs. 5,
für die
Restfläche gilt lit. a).
(9) Vollgeschosse sind Geschosse i. S. des § 2 Abs. 5 ThürBO.
Abweichend hiervon zählen bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eine
Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren Deckenoberkante im
Mittel mehr als
1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Satz 2 gilt
auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine
Festsetzungen nach § 5 Abs. 6 Buchstabe a) bis c) enthält.
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse
die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen bis einschließlich
0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
werden).
Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude
behandelt.
(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden
die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan
festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit
der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe,
Ausstellung und Kongresse;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne
Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a)
genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den
Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in
ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,
Post-, Bahn-Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe
der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder
zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als
Geschossfläche.
(11) Grundstücke an
zwei oder mehreren Erschließungsanlagen im Sinne dieser Satzung werden für jede
Anlage mit der Maßgabe herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags nach
den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden Beträge jeweils um ein Drittel
gekürzt werden.
(12)
Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (Abs. 11) gilt nicht
für die in Abs. 10 Buchstaben a) bis c) bezeichneten Grundstücke.
§ 6
Abschnittsbildung,
Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer
Erschließungsanlage kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung).
Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für
die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die
Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(2) Für mehrere Erschließungsanlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt
ermittelt werden (Erschließungseinheit).
(3) Die von einer Erschließungsanlage, einem
Abschnitt oder einer Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet.
§ 7
Kostenspaltung
Der Beitrag
kann für
1. die Fahrbahn
2. die Radwege
3. die Gehwege
4. die Parkflächen
5. die Beleuchtung
6. die Oberflächenentwässerung
7. die unselbständigen Grünanlagen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben
werden.
§ 8
Vorauszahlungen
und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme
begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorauszahlungen bis zur Höhe der
voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.
(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung
der Beitragspflicht durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet
sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu
ermittelnden Straßenausbaubeitrages.
§ 9
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig
ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber
dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Eigentümer eines
Grundstückes haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind
die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte
nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage
in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige
abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer
des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder
entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
§ 10
Entstehung und
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die
Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht
die Beitragsschuld mit der tatsächlichen
Beendigung der Teilmaßnahme, bei der Bildung von
Erschließungseinheiten (§ 6 Abs. 2) mit
der Beendigung der Maßnahmen an den die Erschließungseinheit bildenden Straßen.
(2) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheides fällig.
§ 11
Inkrafttreten,
Anwendung
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 01.12.1995 sowie ihre 4 Änderungssatzungen vom 25.06.98,
12.10.98, 15.12.99 und 23.05.2002 außer Kraft.
Ranis, den 23.05.2005
gez. Gliesing
Bürgermeister