(Stellplatzablösesatzung)
vom 14.02.2002
Aufgrund des § 49 Abs. 7 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 03.06.1994 (GVBl. S. 553), geändert durch Gesetz vom 24.10.2001 (GVBl. S. 265) und des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14.04.1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2001 (GVBl. S. 357) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner Sitzung am 20.12.2001 unter der Beschluss Nr. 90/2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ist die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weder auf dem Baugrundstück noch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages vom Bauherrn an die Stadt im Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde erfüllt werden.
§ 2
Das Stadtgebiet von Ranis wird für die Festsetzung des Ablösebetrages nicht unterteilt.
Keine Berücksichtigung in dieser Satzung finden die Ortsteile Ludwigshof, Brandenstein und Heroldshof.
§ 3
(1) Für die Berechnung der Abgabebeträge wird der durchschnittliche Grunderwerbspreis auf
23 Euro festgesetzt.
(2) Der Flächenbedarf für jeden abzulösenden Stellplatz wird einschließlich Zufahrtsweg festgesetzt auf:
25 m² für
1 Personenkraftwagen
1 Lastkraftwagen bis 2,5 t Gesamtgewicht
1 Omnibus mit bis zu 10 Sitzplätzen
1 Anhänger
(3) Der für den Stellplatz zu entrichtende Geldbetrag wird wie folgt errechnet:
Dem Grunderwerbspreis (Abs. 1) sind 102 Euro pro m² für die Herstellung des Stellplatzes hinzuzurechnen.
Diese Summe ist mit dem Faktor 0,8 und der Einzelstellplatzfläche (Abs. 2) zu vervielfachen:
Abgabebetrag = 100 Euro/m² x Einzelstellplatzfläche von 25 m² = 2.500 Euro
(4) Werden größere Stellplätze , z.B. für LKW oder Busse gefordert, so wird entsprechend der erforderlichen Einzelstellplatzfläche das Doppelte bzw. das Dreifache des nach Abs. 3 ermittelten Betrages festgesetzt.
§ 4
Zahlungspflichtiger
Den Geldbetrag nach § 3 hat der zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichtete zu zahlen.
§ 5
Der gemäß § 3 zu zahlende Geldbetrag entsteht mit dessen Festsetzung durch die untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 49 Abs. 7 ThürBO) und wird durch Vereinbarung der Stadt mit dem Bauherren festgelegt. Der Betrag ist mit der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage fällig. Die Stadt kann vorab eine Sicherheitsleistung verlangen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Stellplatzsatzung vom 20.10.1994 und die Abgabensatzung vom 20.10.1994 außer Kraft.
Ranis, 14.02.2002
gez. Gliesing
Bürgermeister -Siegel-