Sondersatzung der Stadt
Ranis
über die
Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für Mischverkehrsflächen in gemischt
genutzten Straßen, verkehrsberuhigten
Bereichen und für Plätze
- SoSaMischfl -
vom 23.05.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1. Nr. 2 S.41), zuletzt geändert
am 25.11.2004 (GVBl. S.853) und der §§
1, 2, 7 und 7 b des Thüringer Kommunal-abgabengesetzes
(ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVB1. S. 285) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVB1. S. 301), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) , hat der Stadtrat
der Stadt Ranis am 31.03.2005 unter
Beschluss Nr. 09/2005 folgende Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge bei
Mischverkehrsflächen in gemischt genutzten Straßen, verkehrsberuhigten Bereichen und für Plätze für die öffentlichen Verkehrsanlagen beschlossen:
§1 Erhebung
des Beitrages
1. Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung
und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Mischverkehrsflächen in
gemischt genutzten Straßen, verkehrsberuhigten Bereichen und für Plätze erhebt die Stadt Ranis Beiträge nach Maßgabe des § 7
ThürKAG und der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt vom 23.05.2005, in der jeweils gültigen
Fassung.
2. Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsfunktionen der
Teileinrichtungen Gehweg und
Fahrbahn bei Mischverkehrsflächen in gemischt genutzten Straßen, verkehrsberuhigten
Bereichen und für Plätze wird der
Anteil der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Aufwand in Ergänzung des
§ 4 Abs. 5 ff. der Straßenausbaubeitrags-
satzung wie folgt festgesetzt::
a) Bei verkehrsberuhigten Straßen mit Ziel- und
Quellverkehr, als Mischverkehrs-
fläche ausgebaut (Anliegerstraßen) und
einer anrechenbaren Breite bis 14,0 m
Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen
Mischverkehrsfläche 60 v. H.
b) Bei
Straßen, ausgebaut als Mischverkehrsfläche mit innerörtlichem Verkehr und einer
anrechenbaren Breite bis 15,0 m
Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen
Mischverkehrsfläche 50 v. H.
3. Für die Berechnung von
Straßenausbaubeiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Plätzen gelten
folgende Anteile der Beitragspflichtigen:
a) bei Plätzen, die der Erschließung der
angrenzenden Grundstücke dienen und überwiegend
von den Anliegern in Anspruch genommen werden:
- befahrbare Flächen 50 % anrechenbare Breite bis 11,50 m
- nicht befahrbare Flächen 50 % anrechenbare Breite bis 2,50 m
- Beleuchtung 45 %
- Entwässerung 45 %
- unselbständiges Begleitgrün 45
%
b) bei Plätzen, die der Erschließung der
angrenzenden Grundstücke dienen und
gleichzeitig regelmäßig von der
Allgemeinheit zu öffentlichen Zwecken (z. B. regelmäßigen Märkten und Ausstellungen, Präsentationen,
Erholung usw.) in Anspruch genommen werden:
- befahrbare Flächen 40 % anrechenbare Breite bis 12,50 m
- nicht befahrbare Flächen 40 % anrechenbare Breite bis 2,50
m
- Beleuchtung 30 %
- Entwässerung 30 %
- unselbständiges
Begleitgrün 30 %
4. Im Übrigen gelten für die Erhebung der
Straßenausbaubeiträge alle Bestimmungen der
Straßenausbaubeitragssatzung vom
23.05.2005 in der jeweiligen Fassung
voll inhaltlich.
§2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Sie findet Anwendung auch
auf Baumaßnahmen, durch die Erschließungsanlagen nach In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes, aber vor
In-Kraft-Treten dieser Satzung hergestellt,
angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert worden sind.
Ranis, den 23.05.2005
gez. Gliesing