S
a t z u n g
der
Stadt Ranis
über die Erhebung von
Beiträgen für die erstmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen
vom 10. November 2003 (Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der
Neubekanntmachung
vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und des § 132 des
Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl.
I S. 2141,
berichtigt BGBl.
1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch
Gesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), hat der Stadtrat der Stadt
Ranis in
seiner Sitzung am
23.10.2003 unter der Beschluss-Nummer 51/2003
folgende Satzung beschlossen:
Par.
1
Erhebung
des Erschließungsbeitrages
Die Stadt Ranis erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften
der Par. 127 ff. des Baugesetzbuches sowie nach
Maßgabe dieser
Satzung.
Par.
2
Art
und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1.für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
mit Ausnahme der Bestandteile nach Nrn. 4a und 5a bis zu einer
Breite von
a) Kleingarten- und Wochenendhausgebieten
6
m;
b) Kleinsiedlungs- und Ferienhausgebieten
10
m;
bei nur einseitiger Bebaubarkeit
7
m;
c) Dorfgebieten, reinen, allgemeinen, besonderen
Wohngebieten und Mischgebieten
14
m;
bei nur einseitiger Bebaubarkeit
8
m;
d) Kern-, Gewerbe- und sonstigen Sondergebieten
18 m;
bei nur einseitiger Bebaubarkeit
12,5
m;
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der
Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit Ausnahme der
Bestandteile
nach Nr. 5a bis zu einer Breite von 5 m;
3. für die nicht zum Anbau bestimmten, aber zur Erschließung
der
Baugebiete notwendigen Sammelstraßen (Par.127 Abs.2 Nr.3 BauGB) mit
Ausnahme der Bestandteile nach Nrn. 4a und 5a bis zu einer
Breite
von 21 m;
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteil der in den
Nummern 1 und 3 genannten
Verkehrsanlagen sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der in den
Nummern 1 und 3 genannten
Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu
15% der
Fläche des Abrechnungsgebietes, Par.5 Abs.1 und 2 finden Anwendung;
5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der in den Nummern
1 bis 3 genannten
Verkehrsanlagen sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der in den
Nummern 1 bis 3 genannten
Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu
15% der
Fläche des Abrechnungsgebietes, Par.5 Abs.1 und 2 finden Anwendung;
6. für Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gemäß Par.127 Abs.2 Nr.5 BauGB.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so
vergrößern
sich die in Abs.1 Nrn. 1,3,4a und 5a
angegebenen Maße für den
Bereich der Wendeanlage um die Hälfte, die Maße in den Nrn. 1 und 3
mindestens aber um 8 m.
Dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in eine andere oder der
Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
(3) Erschließt eine Verkehrsanlage Baugebiete unterschiedlicher Art,
so gilt die größte der in Abs.1 Nrn. 1.1
bis 1.5 angegebenen
Breiten.
(4) Die Art des Baugebietes ergibt sich aus den Festsetzungen
des
Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art
des Baugebietes nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der
auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Nutzung.
(5) Die in Abs.1 Nr.1 bis 5 genannten Breiten sind
Durchschnitts-
breiten.
(6) Zum Erschließungsaufwand nach Abs.1 und 2 gehören insbesondere
die Kosten für
1. den Erwerb der
Grundflächen einschließlich der Erwerbsnebenkosten
sowie der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
2. die Freilegung der Grundflächen,
3. die erstmalige
Herstellung der
Erschließungsanlagen
einschließlich der Einrichtungen für ihre
Entwässerung und
Beleuchtung,
4. die Übernahme von Anlagen als öffentliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für in der Baulast
der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes-
oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile,
die
über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
Par.
3
Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Par.2 wird
nach den
tatsächlichen Kosten für jede
einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Stadt kann abweichend von
Satz 1 entweder den
beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage berechnen (Abschnittsbildung) oder den Aufwand
für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine
Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
Über
die Bildung eines Abschnittes oder einer Erschließungseinheit
entscheidet
der Stadtrat im Einzelfall durch Beschluss.
Par.
4
Anteil
der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
Die Stadt
trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Par. 5
Abrechnungsgebiet,
Ermittlung der Grundstücksfläche
(1) Die Flächen der von einer
Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird der Erschließungsaufwand
für den Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder
zusammengefasst für
mehrere
Erschließungsanlagen, die eine
Erschließungseinheit bilden,
ermittelt und abgerechnet, so bilden die Flächen
der von dem
Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. von den Erschließungsanlagen
der Erschließungseinheit erschlossenen
Grundstücke das
Abrechnungsgebiet.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die
der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zulegen ist.
2. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht
oder
die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die
tatsächliche
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe
von 40 m von der
Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten
Grenze des Grundstücks (Tiefenbegrenzung: Baulandqualität nur bis zu
dieser
Tiefe, danach nicht mehr relevant für Erschließung).
Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der
baulichen oder
gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante)
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige
Verbindung zur
Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Par. 6
Verteilung des umlagefähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Der nach Abzug des Anteils der Stadt (Par.4) anderweitig nicht
gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand)
wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (Par.5) nach
den
Nutzungsflächen verteilt. Die Nutzungsfläche des Grundstückes ergibt
sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (Par.5 Abs.2) mit
einem Nutzungsfaktor.
(2) Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands
wird durch den
Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß
(Par.7 bis 10) und Art (Par.11) berücksichtigt. Für mehrfach
er-
schlossene Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des Par. 12.
(3)
Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
1. in den Fällen des Par.9 Abs.2
0,5;
2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit
1,0;
3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
1,25;
4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
1,5.
Par. 7
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die
ein
Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im
Einzelfall eine
größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde
zulegen. Als
Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der
Baunutzungsverordnung
(BauNVO).
(2) Überschreiten Geschosse nach Abs.1 die Höhe von 3,5 m, so gilt
als Geschosszahl des Bauwerkes die Baumasse
geteilt durch die
überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt
durch 3,5,
mindestens jedoch die nach Abs.1 maßgebende Geschosszahl;
Bruchzahlen
werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Par. 8
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die
ein
Bebauungsplan eine Baumassenzahl festlegt
(1) Weist der Bebauungsplan
statt einer Geschosszahl eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt
durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende
volle Zahl
aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach
Abs.1 bei Anwendung der
Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt
sich die
Geschosszahl aus der Teilung
dieser Baumasse durch die
Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung durch 3,5;
Bruchzahlen
werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Par. 9
Sonderregelung für Grundstücke in
beplanten Gebieten
(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt
werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist
nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als
ein Garagengeschoss
zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist das jeweils
höhere
Geschoss
anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen im
Sinne der BauNVO auch
Untergeschosse in Garagen-
und
Parkierungsbauwerken, die Par. 7 und 8 finden keine Anwendung.
(2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücken in
beplanten
Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer
Zweckbestimmung
nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt
werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,
Sportplätze,
Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor
von 0,3
angewandt. Die Par. 7 und 8 finden keine Anwendung.
(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen
der Par. 7,8 und 9 Abs.1 und 2 nicht erfasst
sind, gelten als
eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine
Gebäude oder nur
Nebenanlagen zur Versorgung der Baugebiete z.B. mit
Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser
errichtet
werden dürfen.
Par. 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
Grundstücken, für die
keine Planfestsetzungen i.S. der Par. 7
bis 9 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan keine den Par. 7 bis 9 entsprechenden Festsetzungen
enthält, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der BauNVO,
Par. 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der
BauNVO ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich
vorhandenen Baumasse entsprechend Par. 7 Abs. 2.
(3) Abweichend von Abs.1 und 2 finden die Regelungen des Par.9 für
die Grundstücke entsprechende Anwendung,
1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke Par.9
Abs.2
entsprechend tatsächlich baulich genutzt oder
3. nur mit Nebenanlagen im Sinne von Par.9 Abs.3 bebaut sind.
Par. 11
Artzuschlag
(1) Für Grundstücke, die nach
den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes in einem Kern- oder Gewerbegebiet liegen, sind
die in Par.6 Abs.3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen,
wenn in einem Abrechnungsgebiet (Par.5) außer diesen
Grundstücken
auch andere Grundstücke erschlossen werden.
Dies gilt entsprechend für die zu mehr als 1/3 ihrer Geschossfläche
industriell,
gewerblich oder in ähnlicher Weise (Z.B: mit Büro-,
Verwaltungs-,
Post-, Bahn-, Krankenhaus oder Schulbauten) genutzten
Grundstücken
in sonstigen Baugebieten.
(2) Abs.1 gilt nicht bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen im
Sinne von Par.2 Abs.1 Nrn. 5b und 6. Ein Artzuschlag entfällt
für
die unter Par.9 Abs.2 fallenden Grundstücke.
Par.
12
Mehrfach
erschlossene Grundstücke
Für Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der
Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlagen im Sinne von Par.2
Abs.1 Nrn. 1 bis 6 erschlossen werden
(z.B. Eckgrundstücke,
Grundstücke an zwei und mehr Erschließungsanlagen), wird die nach den
Par. 6 bis 11 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei
einer
Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur
Hälfte,
durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier
und mehr Erschließungsanlagen mit dem
entsprechend ermittelten
Bruchteil zugrundegelegt.
Par.
13
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb einschließlich Nebenkosten,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege, zusammen oder einzeln,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungseinrichtungen,
9. die Entwässerungsanlagen und
10. die Immissionsschutzanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt
werden,
sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden
soll, abgeschlossen worden ist.
Über die Anwendung der
Kostenspaltung entscheidet die Stadt im Einzelfall.
Par.
14
Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze (Par.2 Abs.1 Nr.1) sind endgültig
hergestellt, wenn sie
a) eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer
Decke aus
Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem
ähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweise, bei
Wohnwegen auch
geschlämmte
Schotterdecken, aufweisen,
b) entwässert werden,
c) beleuchtet werden.
Sind im Bebauungsplan oder im
Ausbauprogramm Teile der
Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche (Par.2 Abs.1 Nr.
4a) oder Grünanlage (Par.2 Abs.1 Nr.5) vorgesehen, so sind
diese
endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung zur Fahrbahn
und
gegebenenfalls gegeneinander haben und
- Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1 Nr.1
ausgebaut sind,
- Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind.
(2) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen im Sinne von Par.2 Abs.1 Nr.2
sowie Sammelstraßen im Sinne von par.2 Abs.1 Nr.3 sind
endgültig
hergestellt, wenn sie entsprechend Abs.1 ausgebaut sind.
(3) Selbstständige Parkflächen (Par.2 Abs.1 Nr.4b) sind
endgültig
hergestellt, wenn sie entsprechend Abs.1 Satz
1 Nrn.1 und 2
ausgebaut sind.
(4) Selbstständige Grünanlagen (Par.2 Abs.1 Nr.5b) sind
endgültig
hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.
(5) Selbstständige Immissionsschutzanlagen (Par.2 Abs.1 Nr.6) sind
endgültig hergestellt, wenn sie als Lärmschutzwall
aufgeschüttet
sind und gärtnerisch gestaltete und bepflanzte Böschungen aufweisen.
Ist im Bebauungsplan oder
Ausbauprogramm statt
eines
Lärmschutzwalles oder zusätzlich zu einem Lärmschutzwall noch eine
Lärmschutzwand vorgesehen, so ist die
Immissionsschutzanlage
endgültig hergestellt, wenn statt der in Satz 1 bzw. zusätzlich zu
den in Satz 1 genannten Merkmalen
die Lärmschutzwand ihrer
Zweckbestimmung entsprechend errichtet worden ist.
(6) Die Stadt kann im
Einzelfall durch Satzung
die
Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen
festlegen, solange die Erschließungsanlage
insgesamt bzw. die
entsprechenden Teileinrichtungen noch nicht endgültig
hergestellt
sind.
Par. 15
Vorausleistungen
Die
Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch
nicht oder noch nicht in vollem
Umfang entstanden ist,
Vorausleistungen bis zur
Höhe des
voraussichtlichen
Erschließungsbeitrages erheben.
Par. 16
Ablösung
des Erschließungsbeitrages
Der
Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der betrag
einer
Ablösung nach Par.133 Abs.3 Satz 5 BauGB richtet sich nach der Höhe
des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Par. 17
Anwendung des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
gelten für die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen im übrigen die Par. 2 bis 4 und
Par. 15 bis 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Par.1
Abs.3
ThürKAG).
Par. 18
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend am 01.Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 14. Januar 1994 außer Kraft.
Ranis,
10.11.2003
gez.
Gliesing -
Siegel -
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
Verstöße wegen der
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,
die nicht die
Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,
können gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind
schriftlich unter
Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden
solche Verstöße nicht
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser
Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese
Verstöße unbeachtlich.
Bekanntmachungsvermerk
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ranis-Ziegenrück
„Oberlandbote“ am 14.11.2003, Jg. 13, Nr. 11, S. 9