Stadt Ranis
07389 Ranis/Thüringen
Satzung
über
die Verwendung des Wappens der Stadt Ranis
(
-WappSa- )
vom 10.09.2013
Auf der Grundlage des § 19 Abs.
1 der Thüringer Kommunalordnung
(ThürKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1998
(GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), sowie des
§ 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der
Fassung der Neubekannt-machung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. September 2001
(GVBl. S. 257) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner Sitzung am
24.10.2001 mit Beschluss Nr. 77/01 folgende Satzung über die Verwendung des
Wappens der Stadt Ranis beschlossen:
§ 1
Darstellung
des Stadtwappens
Die Stadt Ranis führt ein Stadtwappen.
Die Wappenbeschreibung lautet:
Das Stadtwappen zeigt einen
nach rechts aufsteigenden Löwen. Das Wappenschild hat einen Goldgrund.
Der Löwe ist schwarz mit roter Zunge und roten Krallen. Die Mähne ist
zum Teil blau ausgelegt.
§
2
Genehmigungspflicht
für die Verwendung des Stadtwappens
(1) Jede Verwendung des
Stadtwappens durch Dritte bedarf
der stets widerruflichen Genehmigung
der Stadt Ranis.
Die Genehmigung wird grundsätzlich bis zu einer Höchstdauer von 10
Jahren erteilt, soweit nicht die Art
der Verwendung eine längere
Genehmigungsdauer erfordert.
(2) Die Genehmigung kann mit
Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung, versehen werden.
(3) Die Genehmigung wird nur für
heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt.
§
3
Widerruf
der Genehmigung
Die Genehmigung wird widerrufen, wenn
1. der Dritte von dem Stadtwappen
einen solchen Gebrauch macht, dass das Ansehen der Stadt Ranis darunter leidet
oder
2.
die durch die Genehmigung erteilte Befugnis überschritten oder die
erteilten Auflagen nicht erfüllt werden oder
3. die Gebühr nach § 5 nicht
entrichtet wird.
§
4
Zuständigkeit
(1) Für die Erteilung
der Genehmigung zur
Verwendung des
Stadtwappens für gewerbliche
und wirt-schaftliche Zwecke ist
der Hauptausschuss der Stadt Ranis zuständig, der zugleich über die Höhe der nach § 5 dieser Satzung zu
erhebenden Gebühr entscheidet.
(2) Für die Erteilung der
Genehmigung in allen übrigen Fällen ist der Bürgermeister zuständig.
(3) Für die Zuständigkeit bei
Widerruf der Genehmigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§
5
Gebühr
(1) Für die Benutzung des Stadtwappens
wird eine Gebühr in Höhe von 3 EUR bis 5.000 EUR erhoben. Die Höhe der
Gebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten
und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens gelten
die Bestimmungen des
Kostengesetzes über die Erhebung
von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis.
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Satz
1 wird nicht erhoben, wenn
der Antragsteller das Stadtwappen aus ideellen Gründen ohne geschäftlichen Vorteil
verwendet und für die Stadt ein Interesse an dieser Verwendung besteht. Ein
Interesse der Stadt an der Verwendung ist insbesondere dann gegeben, wenn der
geschmückte Gegenstand oder der Anlass,
der zur Verwendung des Stadtwappens führt, dem Ansehen der Stadt dient.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt
Ranis vom 22.03.1995 außer Kraft.
Ranis,
10.09.2013
Stadt
Ranis
Gliesing (Siegel)
Bürgermeister