Satzung der Stadt Ranis
zur Festsetzung einer Entschädigung für
den Gemeindewahlausschuss
und für die Wahlvorstände bei Wahlen in
der Stadt Ranis
vom
20.November 2003
Auf der Grundlage des §
19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.
501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01. 2003 (GVBl. S. 41) in
Verbindung mit den §§ 34 und 35 des Thüringer Kommunalwahlgesetztes – ThürKWG –
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), geändert durch Gesetz vom 25. März
1994 (GVBl. S. 358), erlässt der Stadtrat der Stadt Ranis am 24.10.2002
unter BS Nr. 40/2002 und mit Ergänzungsbeschluss Nr. 59/2003 vom 20.11.2003
folgende
Wahlhelferentschädigungssatzung
§
1
Allgemeines
(1) Die Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die
Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen (zum Stadtrat,
zum Kreistag, zum Bürgermeister, zum Ortsbürgermeister oder zur Wahl des
Landrates) am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38
Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 16 € (§34 Abs. 2 ThürKWG).
(2) Neben der Zahlung
der Entschädigung für den im Absatz 1 genannten Personenkreis werden Auslagen,
die mit der Tätigkeit im Gemeindewahlausschuss oder im Wahlvorstand verbunden
sind und nicht vermieden werden können, ersetzt.
§
2
Verbundene
Wahlen
Fallen neben
Kommunalwahlen auch andere allgemeine Wahlen auf einen Wahltag, erhalten die
Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie
erforderlichenfalls für den folgenden Tag neben der in § 1 Abs. 1
geregelten Entschädigung je eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 8 €.
§
3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt
rückwirkend am 01.09.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wahlhelferentschädigungssatzung vom 19.11.2001 außer Kraft.
Ranis,
20.November 2003
gez.
Gliesing
(Siegel)
Bürgermeister