Hauptsatzung
der
Stadt Ranis
- HaupSa -
vom
6. Oktober 2003
Auf der Grundlage von § 19
Abs. 1 und § 20
Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVB l.
S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
28.01.2003 (GVBl. S. 41) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in seiner
öffentlichen Sitzung am 23.01.2003 mit
Beschluss Nr. 03/2003, dem 1. Änderungsbeschluss Nr. 27/2003 vom 28.05.2003 und
dem 2. Änderungsbeschluss Nr. 46/2003 vom 11.09.2003 die folgende Hauptsatzung
beschlossen:
§ 1
Name/Status
(1) Die Stadt führt den Namen "Stadt
Ranis".
(2) Das Stadtgebiet ist in die folgenden Ortsteile
untergliedert:
Ranis, Brandenstein, Ludwigshof, Heroldshof.
(3) Die Ortsteile können ihren Namen als Zusatz zu
dem Namen der Stadt führen.
(4) Die Stadt Ranis besteht nachweislich seit dem Jahre 1381.
(5) Die Stadt Ranis
ist eine kreisangehörige Gemeinde des Saale-Orla-Kreises und
Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück mit deren Rechten und
Pflichten. Vor dem 09. März 1995 war die Stadt Ranis Mitglied der
Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Oberland.
§ 2
Abgrenzung und Gliederung des
Gemeindegebietes
Die Abgrenzung des Gebietes der
Stadt Ranis ergibt sich aus den
historisch gewachsenen Flurgrenzen.
Die Stadt Ranis wird begrenzt:
im Norden durch die Gemeinde
Krölpa und die Stadt Pößneck,
im Osten durch die Gemeinde
Wernburg,
im Süden durch die Gemeinden
Schmorda und Wilhelmsdorf und
im Westen durch die Gemeinde
Seisla.
§ 3
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Ranis führt
ein eigenes Wappen gemäß nachfolgender Beschreibung:
Das Stadtwappen zeigt einen
nach rechts aufsteigenden Löwen. Das Wappenschild hat einen Goldgrund.
Der Löwe ist schwarz mit roter Zunge und roten Krallen. Die Mähne ist
zum Teil blau ausgelegt.
(2) Die Stadt führt eine eigene Flagge, welche aus zwei senkrechten
Farbstreifen in schwarz und Gold besteht. Das Wappentier nach Absatz 1 ist
mittig dargestellt.
(3) Die Stadt
führt ein Dienstsiegel, welches das Stadtwappen im oberen Halbbogen mit
der Umschrift „Thüringen“ und im
unteren Halbbogen „Stadt Ranis“
enthält. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Satzung
beigedrückten Siegel.
(4) Die Führung des Siegels ist
dem Bürgermeister vorbehalten.
§ 4
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Stadtrat unterrichtet die Einwohner über
allgemein bedeutsame
Angelegenheiten der Stadt
durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ranis-Ziegenrück „Oberlandbote“ , der die Stadt Ranis angehört.
Zusätzlich kann die Unterrichtung der Einwohner erfolgen durch
Aushang in den
nachfolgenden Verkündungstafeln (Schaukästen) der Stadt:
1. Ludwigshof - Ortseingang am Containerstellplatz
2. Heroldshof - an der
Bushaltestelle
3. Brandenstein - am
Containerstellplatz
4. Stadtgebiet
- an der Einmündung der
August-Bebel-Straße in die Bahnhofstraße
- am Bürgerhaus
- in der Siedlung Am
Steikenbühl
- an der Ecke
Goethestraße/Pößnecker Straße
- an der Ecke
Driesemannstraße/Lindenstraße.
(2) Eine Einwohnerversammlung
findet statt, wenn es sich um Vorhaben handelt, die die strukturelle
Entwicklung der Stadt unmittelbar und
nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl
von Einwohnern verbunden
sind, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(3) Der Bürgermeister lädt
spätestens eine Woche
vor der
Einwohnerversammlung unter Angabe von
Zeit, Ort und Tagesordnung in ortsüblicher Weise zur Einwohnerversammlung ein.
(4) Der Bürgermeister
führt den Vorsitz in der
Versammlung. Zu Beginn der
Versammlung unterrichtet er oder ein von ihm Beauftragter über die Ziele und
Auswirkungen des Vorhabens.
Anschließend sollen die Einwohner
die Gelegenheit haben, die
Ausführungen zu erörtern und Anfragen zu stellen.
(5) Die Einwohner können
Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der
Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens drei Tage vor
der Einwohnerversammlung bei der Stadt
einreichen. Die Anfragen sollen
vom Bürgermeister in
der Einwohnerversammlung beantwortet werden.
(6) Der Stadtrat ist über das
Ergebnis der Einwohnerversammlung und
geäußerte Empfehlungen in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 5
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können
über wichtige Angelegenheiten im eigenen
Wirkungskreis der Stadt
einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das
Bürgerbegehren ist schriftlich
bei der Stadtverwaltung einzureichen und muss eine
Person und deren Stellvertreter bezeichnen, die
berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das
Bürgerbegehren muss von mindestens 20 v.H. der bei der letzten
Stadtratswahl amtlich ermittelten
Zahl der Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftsliste hat den vollen
Wortlaut des Bürgerbegehrens zu enthalten. Eintragungen, welche
die Person des Unterzeichners
nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(2) Der Stadtrat hat über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in einer angemessenen Frist zu entscheiden. Erklärt der
Stadtrat das Bürgerbegehren für
unzulässig, so hat die Stadt diese Entscheidung öffentlich bekannt zumachen.
Hat der Stadtrat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, so sind unverzüglich nach der Entscheidung des Stadtrates über
seine Zulässigkeit und den
Tag seiner Durchführung öffentlich bekannt zumachen:
Der Antrag des Bürgerbegehrens
und seine Begründung, der Vorschlag über die Deckung der
Kosten der verlangten
Maßnahme, die Feststellung über
die Durchführung des Bürgerentscheides
sowie die Angabe von Tag
(Sonntag), Zeit, Ort und Raum der Abstimmung. Die Entscheidung ist außerdem
den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt zugeben.
Jedem Wahlberechtigten ist die
Einladung zur Abstimmung mit der
Aufforderung zu übersenden, diese Mitteilung zur
Abstimmung mitzubringen.
Schriftliche Abstimmung per
Brief - entsprechend der Briefwahl - ist zulässig.
(3) Dem Bürgermeister obliegt
die Durchführung des Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Zur
Feststellung des Abstimmungsergebnisses bildet er
einen Ausschuss. Dieser
Ausschuss besteht aus
dem Bürgermeister als Vorsitzenden und vier weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzern. Im
Übrigen ist für
die Bildung von Stimmbezirken und von Abstimmungsvorständen
§ 5
Abs. 1 und 2 ThürKWG sinngemäß anzuwenden.
(4) Es dürfen nur
amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese müssen den Antrag im
Wortlaut enthalten und so gestaltet sein,
dass der Antrag mit "Ja" oder
"Nein"
beantwortet werden kann.
Die Stimmabgabe ist geheim.
Die Stimme darf nur auf
"Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch
ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten
Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantworten will. Dazu erhält
der Bürger einen
amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine
Wahlbenachrichtigung
vorgelegt oder sich über seine
Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann
in die Wahlkabine, gibt seine Stimme ab und legt den
Stimmzettel auch dort in den
Wahlumschlag. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im
Wählerverzeichnis sowie seine
Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach seinen Wahlumschlag mit Stimmzettel
in die Wahlurne. Die Stimmabgabe
wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
(5) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht
amtlich hergestellt ist,
2. weder mit "Ja" noch "Nein" oder aber für
beides zugleich gestimmt wird,
3. mit einem
besonderen Merkmal versehen
ist, einen besonderen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(6) Nach Beendigung der
Abstimmung stellt jeder Abstimmungsvorstand
für seinen Stimmbezirk das Abstimmungsergebnis fest.
Das Gesamtergebnis wird vom
Ausschuss festgestellt und
öffentlich bekannt gemacht.
§ 6
Der Stadtrat
(1) Der Stadtrat der Stadt
Ranis führt die Bezeichnung
"Stadtrat" und besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß §
23 Abs. 2 und 3 der ThürKO gewählten Mitgliedern.
(2) Die in den Stadtrat gewählten Mitglieder heißen
"Stadtratsmitglieder".
(3) Der Bürgermeister führt den
Vorsitz im Stadtrat und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7
Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen
(1) Der Stadtrat bildet
zur Erfüllung seiner
Aufgaben einen Hauptausschuss
und weitere Ausschüsse, welche die
Beschlüsse des Stadtrates
vorbereiten oder einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden
und bestimmt deren
Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben.
(2) Der Stadtrat kann
gemäß § 26
Abs. 1 ThürKO für die Vorberatung bestimmter
Angelegenheiten durch Beschluss zeitweilige Ausschüsse bilden,
denen einschließlich des
Bürgermeisters mindestens ein Drittel und höchstens zwei Drittel der
Mitglieder des Stadtrates angehören sollen.
(3) In die Ausschüsse
können neben Stadtratsmitgliedern auch sachkundige Bürger zur beratenden
Mitarbeit berufen werden. Diese haben beratende Aufgaben.
(4) Der Stadtrat bildet
- einen
Hauptausschuss, dem neben
dem Bürgermeister fünf
Stadtratsmitglieder angehören als beschließenden Ausschuss,
- einen Technischen Ausschuss, dem neben dem Bürgermeister sieben
Stadtratsmitglieder und bis zu vier beratende Bürger angehören als
beschließenden Ausschuss,
- einen Sozial-/Kulturausschuss, dem neben dem
Bürgermeister fünf Stadtratsmitglieder und bis zu vier
beratende Bürger angehören als beschließenden Ausschuss.
(5) Bei der Zusammensetzung der
Ausschüsse trägt der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen
Parteien, Fraktionen und Wählergruppen
Rechnung. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder
nach § 27 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 23 Abs. 3 ThürKO, so kann jedes
Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt verlangen, in
einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.
Stadtratsmitglieder, die aus
eigener Stärke kein Stimmrecht in einem Ausschuss erreichen, können sich zur
Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.
Die Ausschusssitze werden nach
dem d`Hondt`schen Verfahren verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien,
Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so
entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt
wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss
gesondert durchzuführen. Unberücksichtigt bleibt hierbei die Zugehörigkeit des
Bürgermeisters oder eines von ihm mit der Vertretung beauftragten Beigeordneten
zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe.
(6) Die auf die Fraktionen,
Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse entfallenden Sitze sind gemäß
deren bindenden Vorschlag durch Beschluss des Stadtrates mit den
Stadtratsmitgliedern zu besetzen.
(7) Während der Amtszeit im
Stadtrat eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Fraktionen,
Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse sind auszugleichen. Scheidet ein
Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder
dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
(8) Die Ausschüsse wählen aus
ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(9) Die Aufgaben eines
Rechnungsprüfungsamtes nach § 81 ThürKO werden dem zuständigen
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises übertragen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ThürKO).
§ 8
Zuständigkeit, Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse des
Stadtrates erfüllen die ihnen
durch den Stadtrat zugewiesenen
Aufgaben. Dabei können sie sich
der Unterstützung der Verwaltung bedienen.
(2) Haupt-,
Technischer und Sozial-/Kulturausschuss sind beschließend nach Maßgabe der
Geschäftsordnung, ausgenommen in Angelegenheiten, die
nach § 26 Abs. 2 ThürKO zur Entscheidung nicht auf Ausschüsse übertragen
werden können, oder nach § 29 ThürKO
in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen.
(3) Der Stadtrat kann Entscheidungen der Ausschüsse im
Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder
ändern.
§ 9
Der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird
unmittelbar von den Bürgern
der Stadt gewählt und ist Leiter
der Stadtverwaltung sowie ehrenamtlich tätig.
(2) Die Aufgaben und
Zuständigkeiten des Bürgermeisters regeln
sich nach § 29 ThürKO.
(3) In besonders dringenden
Angelegenheiten kann der Bürgermeister nach § 30 ThürKO ein
Eilentscheidungsrecht wahrnehmen.
(4) Der Bürgermeister erledigt
kraft Gesetzes in
eigener Zuständigkeit die Geschäfte der
laufenden Verwaltung des
eigenen Wirkungskreises und die ihm sonst durch Gesetze oder
vom Stadtrat übertragenen Aufgaben. Soweit es sich nicht bereits um laufende Geschäfte der Verwaltung handelt, werden dem
Bürgermeister folgende Haushalts- und
Vermögensangelegenheiten
zur dauernden Erledigung übertragen:
a) die
Bewirtschaftung der Mittel
für Einzelvorhaben des Vermögenshaushaltes, sofern
der Gesamtaufwand des
geplanten Einzelvorhabens den Betrag von 100.000,- DM
nicht übersteigt und darüber hinaus, wenn der Stadtrat den
entstehenden Kosten zugestimmt hat;
b) die Vergabe von
Leistungen und Lieferungen
im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag von
10.000,- DM im Einzelfall;
c) die Führung von Rechtsstreitigkeiten sowie
der Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des
Nachgebens den Betrag von 4.000,- DM
nicht überschreitet und die Angelegenheit nicht von besonderer
Bedeutung ist;
d) die Bewilligung von
überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem
Betrag von 10 v.H. des
Haushaltsansatzes sowie die
Bewilligung von
außerplanmäßigen Ausgaben in
Höhe von bis
zu 1000,- DM
im Verwaltungshaushalt und bis
zu 3000,- DM im Vermögenshaushalt gemäß § 58 ThürKO.
§ 9a
Der
Bürgermeister
Ab dem 01. Januar 2002 werden die Beträge des § 9 Abs. 4 wie
folgt geändert:
(1) In Buchstabe a wird die Angabe „100.000,00 DM“ durch die Angabe „50.000,00 €“ ersetzt.
(2) In Buchstabe b wird die Angabe „10.000,00 DM“ durch die Angabe
„5000,00 €“ ersetzt.
(3) In Buchstabe c wird die Angabe „4.000,00 DM“ durch die Angabe
„2000,00 €“ ersetzt.
(4) In Buchstabe d werden die Angabe „1.000,00 DM“ durch die Angabe
„500,00 €“ und die Angabe „3000,00 DM“ durch die Angabe „1500,00 €“ ersetzt.
§ 10
Beigeordnete
(1) Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte gemäß § 32 Abs. 4 ThürKO
einen ehrenamtlich tätigen
Beigeordneten.
(2) Der Beigeordnete ist Stellvertreter des
Bürgermeisters bei dessen Verhinderung.
(3) Der Bürgermeister kann den
ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung einzelner Geschäftsbereiche
übertragen. Er kann den Beigeordneten in seinem Geschäftsbereich mit seiner
ständigen Vertretung beauftragen und einzelne Amtsgeschäfte übertragen.
(4) Die in Abs. 3 genannten
Übertragungen und die Beauftragung setzen die Zustimmung des Stadtrates
voraus. Der jeweilige Beschluss ist
Bestandteil der Hauptsatzung.
§ 11
Entschädigungen
(1) Die Stadtrats- und
Ausschussmitglieder sowie andere,
zur ehrenamtlichen Tätigkeit
verpflichteten Bürger erhalten
auf der Grundlage von
§13 ThürKO und sonstiger
gesetzlicher Regelungen eine Verdienstausfall- und Aufwandsentschädigung als
Ersatz für ihre Auslagen.
(2) Die Stadtratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse des
Stadtrates erhalten unter Beachtung von §1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3
EntschVO für jede wahrgenommene Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,-
DM. Ab dem 01.06.1995 erhalten sie 50,- DM für Sitzungen des Stadtrates und
30,- DM für Ausschusssitzungen. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen
nicht gezahlt werden. Darüber hinaus erhalten zusätzlich für jede
geleitete Sitzung der Vorsitzende des Stadtrates 30,- DM und
ab dem 01.06.1995 20,- DM und der Vorsitzende eines Ausschusses 15,-
DM und ab dem 01.06.1995 10,- DM,
insofern der Vorsitz nicht
vom Bürgermeister oder Beigeordneten wahrgenommen wird. Das
Sitzungsgeld wird halbjährlich auf der Grundlage der Anwesenheitsprotokolle gezahlt.
(3) Mitglieder des
Stadtrates die Arbeiter und Angestellte
sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.
Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von
20,-DM je volle
Stunde für den Verdienstausfall, der durch die
Zeitversäumnis in ihrer beruflichen
Tätigkeit entstanden ist.
Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch
einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§
13 Abs. 1 Satz 4
ThürKO), erhalten eine
Pauschalentschädigung von 20,-DM je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach
diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie
für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(4) Für eine
auswärtige Tätigkeit werden
Reisekosten nach dem Thüringer
Reisekostengesetz gezahlt.
(5) Für ehrenamtlich Tätige,
die nicht Mitglied des Stadtrates sind, gelten die Regelungen
hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der
Reisekosten(Abs.2, 3 und 4) entsprechend. Für die
Entschädigung der Mitglieder der Wahlvorstände und des Gemeindewahlausschusses
bei Wahlen in der Stadt Ranis wird die
jeweils gültige Fassung der Satzung der Stadt Ranis zur Festsetzung eines
Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände sowie einer Aufwandsentschädigung für
den Gemeindewahlausschuss bei Wahlen in der Stadt Ranis herangezogen.
(6) Auf der Grundlage der
ThürAufEVO erhalten als
ehrenamtliche kommunale
Wahlbeamte der Bürgermeister eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,- DM und ab dem 18.12.1999 in
Höhe von 2.200,- DM und der Beigeordnete eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 375,- DM und ab dem 18.12.1999 in Höhe von 770,- DM.
§ 11 a
Entschädigungen
Ab dem 01.01.2002 wird der
§11 (Entschädigungen) wie folgt geändert:
(1) In Abs. 2 werden alle ab dem 01.06.1995 gültigen DM Beträge
wie folgt in € ausgewiesen. Ersetzt werden die Angabe 50,00 DM durch die Angabe
25,00 €, die Angabe 30,00 DM durch die Angabe 15,00 €, die
Angabe 20,00 DM durch die Angabe 10,00 € und die Angabe 10,00 DM durch die Angabe
5,00 €.
(2) In Abs. 3 werden die beiden Angaben 20,00 DM jeweils durch die
Angaben 10,00 € ersetzt.
(3) In Abs. 6 werden die Angabe 2.200,00 DM durch die Angabe
1.125,00 € und die Angabe 770,00 DM durch die Angabe 394,00 € ersetzt.
§ 12
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Satzungen der Stadt werden öffentlich bekannt gemacht durch ihre
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück „Oberlandbote“. Über den Zeitpunkt
amtlicher Bekanntmachungen ist ein Nachweis zu führen.
(2) Zeit, Ort
und Tagesordnung der
Sitzungen des Stadtrates oder
eines Ausschusses (§ 35 Abs. 6 ThürKO) werden durch Aushang in
den Schaukästen nach § 4 Abs. 1 bekannt gemacht.
(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen
des Stadtrates und seiner Ausschüsse (§ 35 Abs. 6 ThürKO) ist mit dem Ablauf
des ersten Tages des Aushanges an
den Verkündungstafeln
(Schaukästen) an diesem
Tag vollendet. Die
entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. Über
den Zeitpunkt solcher Bekanntmachungen ist ein Nachweis
zu führen.
(4) Für sonstige gesetzlich
erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend,
sofern nicht Bundes- oder Landesrecht
etwas anderes bestimmt.
Im Übrigen findet die
Thüringer Verordnung über
öffentliche Bekanntmachungen
von Satzungen der Gemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer
Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
§ 13
Sonstige Bestimmungen
Die in dieser
Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten in
der weiblichen und
männlichen Sprachform gleichermaßen.
§ 14
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend
zum 01. November 1994 in Kraft. An diesem Tag tritt die Hauptsatzung
der Stadt Ranis vom 05. November 1992 außer Kraft
(2) Der § 5 tritt ab 31. Dezember 2002 außer Kraft. Der
§ 5 entfällt damit ersatzlos.
Stadt Ranis, 6. Oktober 2003
gez. Gliesing (Siegel)
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis zur
Hauptsatzung
Verstöße wegen der Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften, die
nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber
der Stadt geltend
gemacht werden. Sie
sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden
solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist
von einem Jahr
nach dieser Bekanntmachung
geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.